jurisdiction,
die
;
-Ø/–
;
aus
lat.
iūrisdictio
›Handhabung des Rechts‹
(
Georges
2, 498
).
›Rechtsprechung, Gerichtsbarkeit‹; metonymisch auch ›Hoheitsgebiet, Rechtsgebiet‹;
vgl. .
Bedeutungsverwandte:
(s. v. I, 6),  1, (
der
5,  45,  13, (
das
1316, , ; zur Metonymie:
1
 2, I, 7,
2
 2.
Syntagmen:
die j. anrichten / erhalten / verwalten; einer j. unterworfen sein; in / unter js. j. sitzen; geistliche / landesfürstliche j.

Belegblock:

Köbler, Ref. Wormbs
71, 17
 (
Worms
1499
):
soll auch der appellatus […] formalia der appellacion zu gründung der Jurisdiction vnd gerichts zwanck bybringẽ.
Kollnig, Weist. Schriesh. 
259, 31
(
rhfrk.
,
1623
/
48
):
ist die regierung befugt […] zu erhaltung ihrer hohen oberkeitlichen gewalts und jurisdiktion handzuhaben.
Chron. Augsb. (
schwäb.
, zu
1559
):
bis an die Lechbrucken, alda sich meiner herren grenitz gebiet und jurisdiction endet.
Ebd. (zu
1550
):
daß man […] die gaistliche jurisdiction wider anrichten und den kürchen die entzogne guͤter […] einraumen solte.
Ebd. Anm. 2 (
1636
):
Die zwei Herren, welche jederzeit in dem amt, die sollen die jurisdiction in der stadt verwalten.
Gehring, Würt. Ländl. Rechtsqu.
3, 763, 27
(
schwäb.
,
1622
):
Welcher […] nit in der herrschaft jurisdiction gesessen, solle den frevel […] vor gericht verbürgen.
Brunner, Rechtsqu. Krems u. Stein 
245, 17
(
moobd.
,
1627
):
das nehmlichen ein ehrsamer magistrat […] bey straff auferlege, das sie hinführan unter eurer herrlichkeit iurisdiction und gebüett keinen gemainen […] kochen sollen.
Bischoff u. a., Steir. u. kärnt. Taid. (
m/soobd.
,
1590
):
als lantsgerichtsherr der herschaft Wolkenstain, in deren juristiction und gebiet dise gemain ohne mitl gehörig.
Kollnig, a. a. O.
160, 30
;
285, 30
;
Bischoff u. a., a. a. O. ;
Rot
322
.
Vgl. ferner s. v.  1,  2.