jungfrauschaft,
die
;
zu  3.
›Unberührtheit (bei beiden Geschlechtern)‹;
zu  3.
Syntagmen:
die j. glauben / halten / rümen / verlieren / vermeiligen
,
die j.
(z. B. einer Frau)
enteren / entrauben / nemen / wiedergeben; jn. an der j. notzüchtigen / schwächen, in der j. zu Christo gehen, um die j. kommen, von der j. predigen; edelstein der j., beraubung / raub / schwächung / stand der j.; ewige / geistliche / keusche / reine j.

Belegblock:

Rosenthal. Bedencken
8, 30
 (
Köln
1653
):
wird in der Catholischen Kirchen der Heylige Gott verlobte Stand der Jungfrawschafft vnd Keuschheit gehalten.
Österley, Kirchhof. Wendunmuth  (
Frankf.
1563
):
denn mein jungkfrauwschafft hab ich bey gůten freunden, die mir am liebsten waren, verloren.
v. d. Lee, M. v. Weida. Spigell
51, 19
(
omd.
,
1487
):
wartt auch seÿner tochter eÿne […] an ÿrer Jūgkfraw̌schaft geswecht vnd genottzcǔchtigett.
Luther, WA (
1527
):
derhalben predigt man vil von der Junckfrawschafft im Newen Testament.
das ist allain die gaistliche junckfrawschaft, die sich auff den glauben in Christum gründet.
Kisch, Leipz. Schöffenspr. (
osächs.
,
1523
/
4
):
Einer wirt beschuldigt, er sall der dirn ire junkfrauschaft genommen haben.
v. Keller, Ayrer. Dramen  (
Nürnb.
1610
/
8
):
So hab ich […] | Sein Tochter in das Closter gstrafft. | Daselbst helt sie jr Jüngfrauschafft.
Kurrelmeyer, Dt. Bibel  Var. (
Straßb.
1466
; Var.
Augsb.
um 1475
):
die andern sún jacobs […] verwůsten die statt in der rache des lasters
[Var. Z.
die rach der schwechung der iunckfrawschafft
].
Sudhoff, Paracelsus (
1529
/
32
):
als mit dem jungfrau schwechen, denen mag niemants ir jungfrauschaft widergeben.
Reithmeier, B. v. Chiemsee  (
München
1528
):
Es ist auch in der kirch gepoten zeglawben ewige junckfrawschafft Marie.
Bauer, Haller. Hieronymus-Br.
112, 6
(
tir.
,
1464
):
er vermailiget vileicht sein raines hërcz vnd sein junkchfraunschaft von dem gesicht der weiber.
Kehrein, Kath. Gesangb. ;
Mayer, Folz. Meisterl. ;
Pfeiffer-Belli, Murner. Kl. Schrr. 
6, 64, 23
;
Lemmer, Brant. Narrensch.
92, 70
;
Goldammer, Paracelsus
2, 254, 10
;
284, 8
;
7, 172, 12
;
Gehring, Würt. Ländl. Rechtsqu.
3, 297, 1
;
Bauer, a. a. O.
32, 37
;
109, 22
;
Voc. Teut.-Lat.
g vv
;
p vijr
;
p viijr
;