joppenrecht,
das
;
–/
auch
.
›Buße für unbegründete Anklage‹;
zu  2.

Belegblock:

Siegel u. a., Salzb. Taid.  (
smoobd.
,
1625
):
der cleger mueß die cost und acztungen zalln, die joppenrecht geben, dem andern sein schmach abthain.