jauchert,
jeuchert,
juchert,
vereinzelt auch
jochert,
der / die / das
;
Genus oft nicht erkennbar;
bei Mask./Neutr.
–/-Ø
; bei Fem.
–/-en
.
– Vorwiegend obd.
Flächenmaß für Acker, seltener für Wiese und Wald: ›Joch, Morgen‹; metonymisch auch für ein Stück Land von dieser Größe.
Bedeutungsverwandte:
 5,  2, , ,  5, , , (
der
3.
Syntagmen:
etw. für ein j. bezalen, etw. von einem j. nutzen / schneiden
;
güter zu jaucherten schätzen
;
j. ackers / felds / holz / reben / weide / wieswachs
.
Wortbildungen:
jauchertdenar
(a. 1415),
jauchertgarbe
›Garbe, die nach dem Schneiden eines Jaucherts dem Schnitter zuteil wird‹,
jauchertgeld
,
jauchertpfennig
(a. 1354) jeweils ›Abgabe für Weide oder Fronleistungen‹,
kirchjauchert
,
kreuzjauchert
.

Belegblock:

Sachs (
Nürnb.
1558
):
Wie das Marcus Attilius | […] | Nur sieben jauchart ackers hett.
Kurrelmeyer, Dt. Bibel  (
Straßb.
1466
; Var.
Augsb.
1475
):
sy werdent geengert vn die hochen stette des bachs werdent trucken vnd die floͤß
[Var. Z-Oa:
gemindert vnd gedrúcknet die baͤch der iuchart
].
Merk, Stadtr. Neuenb. (
nalem.
,
1496
):
sollen die von Newmburg […] fur iedes jeuchart velds vier guldin reinisch […] bezalen.
Geier, Stadtr. Überl.  (
nalem.
,
1585
):
Nachdem ein guote zeit hero sich etlicher jauchart holz, wiswachs und ackerfelds halber […] stritt erhalten.
Rennefahrt, Gebiet Bern  (
halem.
,
1538
):
alle guͤter […] sind zů medern und jucharten ungevarlich und unvergriffenlich geschetzt.
Maaler (
Zürich
1561
):
Jucharten (die) Was bey vns eins tags ein zug eeren mag / Was bey den Roͤmeren in die lenge 240 werckschůch / in die breite hundert vnd 20.
Goldammer, Paracelsus
2, 58, 13
(
1531
/
4
):
daß ein iedlicher jauchart reben werd angesehen, was sein tragen sei.
Gehring, Würt. Ländl. Rechtsqu.
3, 32, 43
(
schwäb.
,
1574
):
jeder keufer […] kombt umb zwen guldin von einer jeden jauchert.
Müller, Stadtr. Ravensb. 
249, 5
 (
oschwäb.
,
1425
):
da sol man nit me geben denn von ainer reb juchart zehen schilling pfenning jaurlon.
Winter, Nöst. Weist. (
moobd.
,
1630
):
es were daß einer einem ein joch schnit, so soll er ein jochartgarmb nehmen.
v. Keller, Ayrer. Dramen ;
Roder, Stadtr. Villingen ;
Rennefahrt, Recht Laupen ;
Welti, Stadtr. Bern ;
Kurrelmeyer, a. a. O.  Var.;
Bretholz, Liechtenst. Herrsch.
381, 2
;
Schwarz, Awürt. Lagerb.
2, 186, 26
[Regestbeleg];
Voc. Teut.-Lat.
p iiijr
;
Hulsius
I iijr
;
Shess. Wb.
3, 964
;