jarspruch,
der
.
›die jährlich verlesenen Rechte und Pflichten der Herrschaft und der Untertanen‹; metonymisch auch: ›Verlesung derselben im Anschluß an einen Gerichtstag‹;
zu  1.
Syntagmen:
den j. sprechen / verkünden
.

Belegblock:

Rwb (a. 
1458
);
Zoepfl, Alterthümer.
1860, 292
.