jarmarktrecht,
das
.
›das Recht (z. B. einer Stadt), einen Jahrmarkt zu halten‹;
zu  1.

Belegblock:

Merk, Stadtr. Neuenb. (
nalem.
,
1523
):
sonst andern stetten, merkten und dorfern in ainer meil wegs darumb gelegen an irem jarmarkrecht und gerechtigkaiten unvergriffen und unschedlich.