inwender,
der
.
›Person, die innerhalb eines Bezugsraums (z. B. eines Rechtsgebiets) ansässig ist, Einheimischer, Ortsangehöriger‹;
zu
3
 1.
Bedeutungsverwandte:
vgl. .
Gegensätze:
 1.

Belegblock:

Winter, Nöst. Weist. (
moobd.
, Hs.
16.
/
17. Jh.
):
soll ain auslaender dem gericht verfallen sein 6 ℔ 2 ₰, ain inwender 72 ℔.