inhaltung,
die
;
–/-en
.
1.
›was in einem geschriebenen Text, einer Aussage enthalten ist, Wortlaut, Sinn‹; metonymisch in rechtlichen Texten: ›Vorschrift‹;
Bedeutungsverwandte:
vgl. (
der
1.
Syntagmen:
i. des artikels / briefes / epistels, i. des urbars, i. der privilegien / statrechte
.

Belegblock:

Küther, UB Frauensee
218, 40
 (
thür.
,
1446
):
die in allen […] yren clausuln puncten innhaldungen und artickeln krefftig und mechtig sin bliben.
Chron. Nürnb.  (
nobd.
,
1449
/
50
):
es ist auch anders nicht zu glauben, dann der obgenant fridbotbrieff mit seiner inhaltung […] gemacht ward.
Merk, Stadtr. Neuenb. (
nalem.
,
1527
):
das ir nun hinfur solicher unser ordnung […] nachkomen und denen in allen und ieden iren inhaltungen und begrifungen gelebet.
Bachmann, Morgant  (
halem.
,
1530
):
Der grăf […] schickt üch dissen brief, der ist nŭt kleiner innhaltung.
Bischoff u. a., Steir. u. kärnt. Taid. (
m/soobd.
,
1494
):
dieselben grundpucher sollen und wellen wir […] bei allen den inhaltungen, kreften, artiklen und punkten […] handhaben.
Bauer, Haller. Hieronymus-Br.
6, 10
(
tir.
,
1464
):
wil nu kürczleichen sagen die vermërkhung oder die innhaltung des gegenwürtigen puches.
Ebd.
6, 27
:
die inhaltung der selbigen epistelen der sint viel mër.
Küther, a. a. O.
264, 13
;
Vorarlb. Wb.
1, 1494
.
Vgl. ferner s. v.  3.
2.
phrasematisch
laut / nach inhaltung
(mit folgendem Subst. im Genitiv) ›in Übereinstimmung mit, nach dem Wortlaut von, laut‹;
Bedeutungsverwandte:
vgl. (
der
2.
Syntagmen:
nach i. des briefes / handels / rechtsspruches, der ordnung, des registers / zinsbuchs, nach i. der schriften
.

Belegblock:

Grosch u. a., Schöffenspr. Pössneck
210, 18
 (
thür.
,
1474
):
nach inhaldunge unde besagunge unsers vorigen rechtspruchs.
Bindewald, Texte schles. Kanzl.
151, 29
(
schles.
,
1457
):
so wirdige ich die guter vff Achczehen Tawsent mark grosschñ mynner adir mehir noch ynnehaldunge derselbñ Register.
Bischoff u. a., Steir. u. kärnt. Taid. (
m/soobd.
,
16. Jh.
, Hs.
17.
/
18. Jh.
):
alle grunt und güeter […] brief und sigl darumben haben, noch laut irer inhaltungen.
Ebd. (
1440
):
so sol es nach innhaldung der ordnung gefurt werden.
Siegel u. a., Salzb. Taid.  (
smoobd.
,
1494
):
das dieselben person, die das tätten, an leib und an guet darumb gestrafft solten werden, doch nach genaden und nach inhaltung des handels.
Zingerle, Inventare (
tir.
,
1425
):
nach innehaldung der geschëfftzedelen, macht cxxvi r. gulden.
Grosch u. a., a. a. O.
104, 18
;
Fuchs, Kart. Aggsbach .
Vgl. ferner s. v.  14,  11.
3.
›Umfang, Volumen von etw.‹;
Bedeutungsverwandte:
vgl. (
der
3.

Belegblock:

Rupprich, Dürer  (
nobd.
,
1513
):
las ein jtlich ding peÿ seinem natürlichen wesen beleiben, also daz daz hawbt oder pild peÿlewftig peÿ seinem forigen gewicht oder jn haltung beleib.
4.
›Besitz, Verwahrung von etw.‹;
Phraseme:
inhaltung zu getreuer hand
›Verwahrung von etw. durch eine beglaubigte Person‹.
Bedeutungsverwandte:
 6.

Belegblock:

Köbler, Ref. Nürnberg 
340, 2
 (
Nürnb.
1484
):
Von inhaltũg zu getrewer hand.
5.
›leibliche Enthaltsamkeit‹;
Bedeutungsverwandte:
.

Belegblock:

Hohmann, H. v. Langenstein. Untersch.
99, 9
(
moobd.
,
1. H. 15. Jh.
):
Zu dem vierden mal aus der habnuss zu im selb in rainichait vnd in inhaltung oder kestigung.