inhalter,
inhälter,
der
;
–/-Ø
.
›Besitzer, Eigentümer (von Geld, Gut, Land)‹; auch ›stellvertretend mit der Verwahrung von etw. Beauftragter, mit etw. Beliehener; Inhaber eines Pfandes, einer Urkunde‹;
Bedeutungsverwandte:
vgl. .
Syntagmen:
i. des briefes / ackers, i. der habe / wiese, i. des gutes, i. der paradiese / pfründe
.

Belegblock:

Küther, UB Frauensee 
217, 29
(
thür.
,
1444
):
komen czu den genanten unßern kouffern iren erbin adir inheldir dises briffs.
Köbler, Ref. Nürnberg 
245, 7
 (
Nürnb.
1484
):
Jnnhallter der verlassen habe, so sie mundig sein.
Baumann, Bauernkr. Oberschw. (
schwäb.
,
v. 1542
):
forderten die inhalter der guter, darauß die zinß den pfrönden zugehörten.
Drescher, Hartlieb. Caes.  (
moobd.
,
1456
/
67
):
der heylig erczengel sand Michel […], der […] ein probst oder innhalter der paradys ist.
Küther, a. a. O.
270, 22
;