herschaftgeschäft,
das
.›Dienst für die Herrschaft als Fall höherer Gewalt, der Vorrang vor anderen Verpflichtungen hat‹;
Belegblock:
Welcher alßdan nit erscheint und gar außbleibt, er habe den leibsnot oder herrschaftgeschäft, solle umb daß pottgelt gestrafft werden.