herrensteuer,
die
.
1.
›Abgabe an die Herrschaft / Obrigkeit, speziell an den Gerichts- oder Landesherrn‹;
zu  7.
Bedeutungsverwandte:
vgl. ,  1.

Belegblock:

Wintterlin, Würt. Ländl. Rechtsqu. (
schwäb.
,
1600
):
zue einziehung der gewonlichen herrnsteur erwöllen jerlichen Sontags nach Jacobi vogt und gericht das ein jharr einen vom gericht das ander von den burgern.
Vorarlb. Wb.
1, 1382
;
2.
›von den Grundherrn zu leistende Abgabe‹;
zu  8.

Belegblock:

Wutke, Schles. Bergb., Cod. Sil. (
schles.
,
1629
):
wie man dann von dem fürstenthumb Jägerndorf nur umb 4000 tahler mehr, als von diesen beeden elenden und ruinirten guetern herrnsteuer fordern thuet.