herrengeschäft,
das
.
›Dienst für die Herrschaft, meist als Fall höherer Gewalt (echter Not), der Vorrang vor anderen Verpflichtungen hat‹;
vgl.  6,  15.
Bedeutungsverwandte:
vgl. , , .

Belegblock:

Löscher, Erzgeb. Bergr.
67, 1
(
omd.
,
1544
):
Was beylande ist herngebot und -geschefte, alß do manichen vorfelt und gebothen wyrt.
Rennefahrt, Gebiet Bern (
halem.
,
1675
):
widrigenfahls sollen sie ire erkantnuß von sich geben und selbige [...] kräftig und gültig seyn, jedoch leibesnoht und herrengescheft vorbehalten.
Löscher, a. a. O.
69, 31
;
Siegel u. a., Salzb. Taid. ;