herrengebot,
das
.
– Rechts- und Wirtschaftstexte.
1.
›Befehl der Herrschaft, des Lehnsherren‹; speziell: ›Erlaß des Landesherren‹; wird auch als Fall echter Not im rechtlichen Sinne thematisiert;
vgl.  78,  1.

Belegblock:

Löscher, Erzgeb. Bergr.
67, 1
(
omd.
,
1544
):
Was beylande ist herngebot und -geschefte, alß do mannichen vorfelt und gebothen wyrt vom her heupman aber von gerichten.
Gehring, Würt. Ländl. Rechtsqu.
3, 689, 21
(
schwäb.
,
um 1585
):
Und wider vorgemelt bießen soll kein ander entschuldigung dann allein leibs-, wassers- oder feürs-not, kriegsleüf, herrengebott und dergleichen, die dann wie recht bewisen, angenommen und bedacht werden.
Wintterlin, Würt. Ländl. Rechtsqu. ;
2.
›Versammlung der Zunftmeister‹;
zu  6,  3.

Belegblock:

Schmidt, Frankf. Zunfturk. (
hess.
,
1476
):
wan die meistere bescheiden werden, von des rats wegen eyn herrengebott zu machen.