herrengebür,
die
.
›einer Herrschaft schuldige Abgabe (z. B. beim Verkauf ererbten Besitzes)‹.
Bedeutungsverwandte:
vgl.  2, ,  1.

Belegblock:

Doubek u. a., Schöffenb. Krzemienica (
schles. inseldt.
,
1459
):
das der Scholz Clos Gesindin gegabin hot, wen her das erbe vorkawfft, herre gebere vnd czensse.