herrengebür,
›einer Herrschaft schuldige Abgabe (z. B. beim Verkauf ererbten Besitzes)‹.
Bedeutungsverwandte:
vgl.
2,
,
1.
Belegblock:
Doubek u. a., Schöffenb. Krzemienica
(
schles. inseldt.
,
1459
):
das der Scholz Clos Gesindin gegabin hot, wen her das erbe vorkawfft, herre gebere vnd czensse.