herausgeben,
V., unr. abl.
1.
›jm. etw. (z. B. Dokumente / Besitztümer) geben, überreichen, aushändigen‹; Rechtstexte.
Belegblock:
alßdan sollen die gedachten von Laerbach der wissen und der sechs malter fruͤcht abtretthen, ir vorschreybung daruber mit gebuͤrlicher quitantz heraußgebe.
2.
›jm. etw. (aus einem speziellen Bereich) zukommen / zuteil werden lassen‹; Verallgemeinerung zu 1.3.
›eine Geldsumme (aus einem Vermögen) auszahlen‹; Spezialisierung zu 1.Rechtstexte.
Belegblock:
wo es besser were soll die vbermaß dem beclagten heruß gegeben werden.
das Hans Pampuśch ...] śeinem śtief śuhn Andres Gaśtl heraus Zue geben für śein Erbtail śchuldig iśt florin 400 guetter landwerung.
4.
›jm. etw. zurückgeben‹; speziell: ›Wechselgeld beim Bezahlen zurückgeben‹; ›dem Schuldner ein Pfand zurückgeben‹; anschließbar an 1.Belegblock:
der soll zwifaltigē wyn kauff oder den enpfangen Arram heruss zugeben schuldig syn.
Ebd.
329, 18
: die pfande one entgeltnus dem schuldner heruss geben.
Die [31 gulden] hab ich jhm bezahlt, daran verrechnet abgerechnet die 2 conterfetten angesicht mit öhlfarben gemacht, daran hat er mir herauß geben 5 pfund poras niederländisch gewicht.
5.
›eine bisher (auf verschiedene Weise) verwahrte oder festgehaltene Person freilassen, jm. ausliefern / übergeben‹.