herausfordern,
V.
›jn. (aus seiner Behausung herausrufen und) zum Kampf (seltener Wettkampf) auffordern‹;
vgl. am ehesten  1.
Bedeutungsverwandte:
vgl.  2,  2, ,
1
 3, .

Belegblock:

Schultheiss, Achtb. Nürnb.
129, 10
(
nobd.
,
1403
):
daz sie dem egenanten F[rantz] Moler fur sein hause giengen und in herauzvorderten.
Wintterlin, Würt. Ländl. Rechtsqu. (
schwäb.
,
1615
):
welcher den andern in seiner heißlichen wohnung oder hofraiten frefentlicher weiß überlaufen oder auch von dannen zue raufen oder zue schlagen heraußfordert.
Henisch (
Augsb.
1616
):
Wer den andern heraußfordert / der kriegt gemeinigklich die schlaͤge.
Koller, Ref. Siegmunds ;
Peil, Rollenhagen. Froschm.
573, 2106
;
Gehring, Würt. Ländl. Rechtsqu.
3, 28, 41
;
422, 31
.