heiratsvermächt,
das
.
›Vereinbarung über die Regelung der erbrechtlichen Verhältnisse anläßlich einer Eheschließung (besonders zugunsten der Ehefrau)‹;
vgl.  2.

Belegblock:

Rintelen, B. Walther
67, 4
(
moobd.
,
1552
/
8
):
Was der Wittib nach Absterben ires Hauswierts über ier Heuratsvermächt noch weitter ervolgen thuet.
Siegel u. a., Salzb. Taid. (
smoobd.
,
1624
):
von erst sollen vor menniklich zuegelassen werden die hausfrauen und wittiben mit ieren heiradtvermächt.
Grothausmann, Stadtb. Karpfen
90, 6
(
mslow. inseldt.
,
1605
):
Vnd iśt śolhes heurathsvermecht mit eines Erwuͤrdigen Raths verwilligung auf beider Parthey begeren ins Protocol herein Verśchribn worden.
Rintelen, a. a. O.
44, 35
;
49, 22
;
Siegel u. a., a. a. O. .