heiratsgemächt,
das
.
›Vereinbarung über die Regelung der erbrechtlichen Verhältnisse anläßlich einer Eheschließung (besonders zugunsten der Ehefrau)‹;
vgl.  12,
2
 1.
Bedeutungsverwandte:
vgl. .

Belegblock:

Rintelen, B. Walther
65, 23
(
moobd.
,
1552
/
8
):
Ob ein Heuratsgemächt aufgericht würde, darinn der varunden Haab halben dahin beschlossen, das es nach Absterben des Haußwierts dem Landsprauch nach mit der Varnuß gehalten werden soll.