heiratgut,
das
;-(e)s/-er
+ Uml.›Aussteuer, Mitgift, Ausstattung der Braut bei der Heirat (bestehend vor allem aus einer Geldsumme)‹;
Syntagmen:
j.
(Subj.) das h. verwirken, jm. das h. zubringen
; dem kind, der tochter etw. zu h. (mit)geben, jm. etw. zu h. schuldig sein, etw. von jm. um h. haben, jn. mit einem h. abfertigen, jn. um das h. strafen / weisen, jn. one h. verheiraten, sich zu einem man one h. verehelichen
; das rechte / zugebrachte h
.Belegblock:
Es soll auch keiner ausser seinem huebgut keinem kinde nichts zu heimsteur oder heuratgut geben, es were dann sach, das er sonsten nichts hette, ein kind damit zu versehen.
wie der Koͤnig in Spanien Philipp der II. seiner an Ertz⸗Hertzog Albrechten von Oesterreich vermaͤhlten Tochter Isabellen [...] die Nieder⸗Lande zum Heyraths⸗Gut mitgegeben.
Nach warhafftiger genugsamer erfindung des eebruchs auff B., [...], ist zu recht erkent, das sie [die vbelteterin] jr heyratgut vnd morgengabe gegen jrem eelichen man verwuͤrckt hat.
ein richter straffet ein weyb vmb jr heyratguͦt / darumb das sie on wissen jres mans wein truncken het.
Die fraw spricht: | [...] Du werest lengst zum thor hienauß. | Ja, wenn nit wehr mein heyrat-gut, | Das selb allein das beste thut.
Hyratguͦt / morgengab vnd verfangenschafft gehoͤrent nit in das gefroͤnt guͦt.
Von allem aus der herrschaft gehenden vermögen, es bestehe in heurathguth, aussteuer, erbtheil, geschenk oder vermächtnis, gebühret gnädiger herrschaft der zehente pfenning zu abzug oder nachsteuer.
hat auch verordnet die iunckfrauen zuͦ verheÿreten on heÿrat guͦt / darmit die weÿber nit von geltes wegen würden erwoͤlt.
von des häwratgutes wegen und seyner ledigung worden ettliche geslos in Bayren nach dem walde dem künigreich zu Beheym zugesaczt.
Auch mag vnser yetweder in der egenanten zeit, seine kind vmb ir Heyratguͦt, wol weisen, in phandes weis.
Wo sich des verstorbnen Manß Haußfrau zue irem Mann ohne Heyrathguet verehelicht hette.