heiratgut,
das
;
-(e)s/-er
+ Uml.
›Aussteuer, Mitgift, Ausstattung der Braut bei der Heirat (bestehend vor allem aus einer Geldsumme)‹;
zu  1, vgl.
1
(
das
12.
Syntagmen:
j.
(Subj.)
das h. verwirken, jm. das h. zubringen
;
dem kind, der tochter etw. zu h. (mit)geben, jm. etw. zu h. schuldig sein, etw. von jm. um h. haben, jn. mit einem h. abfertigen, jn. um das h. strafen / weisen, jn. one h. verheiraten, sich zu einem man one h. verehelichen
;
das rechte / zugebrachte h
.

Belegblock:

Kollnig, Weist. Schriesh.
234, 5
(
rhfrk.
,
1600
):
Es soll auch keiner ausser seinem huebgut keinem kinde nichts zu heimsteur oder heuratgut geben, es were dann sach, das er sonsten nichts hette, ein kind damit zu versehen.
Allg. Schau-Buͤhne (
Frankf.
1699
):
wie der Koͤnig in Spanien Philipp der II. seiner an Ertz⸗Hertzog Albrechten von Oesterreich vermaͤhlten Tochter Isabellen [...] die Nieder⸗Lande zum Heyraths⸗Gut mitgegeben.
Kohler u. a., Bamb. Halsger. (
Bamb.
1507
):
Nach warhafftiger genugsamer erfindung des eebruchs auff B., [...], ist zu recht erkent, das sie [die vbelteterin] jr heyratgut vnd morgengabe gegen jrem eelichen man verwuͤrckt hat.
Franck, Decl.
351, 6
(
Nürnb.
1531
):
ein richter straffet ein weyb vmb jr heyratguͦt / darumb das sie on wissen jres mans wein truncken het.
Sachs (
Nürnb.
1553
):
Die fraw spricht: | [...] Du werest lengst zum thor hienauß. | Ja, wenn nit wehr mein heyrat-gut, | Das selb allein das beste thut.
Köbler, Stattr. Fryburg (
Basel
1520
):
Hyratguͦt / morgengab vnd verfangenschafft gehoͤrent nit in das gefroͤnt guͦt.
Wintterlin, Würt. Ländl. Rechtsqu. (
schwäb.
,
1601
, Hs.
17. Jh.
):
Von allem aus der herrschaft gehenden vermögen, es bestehe in heurathguth, aussteuer, erbtheil, geschenk oder vermächtnis, gebühret gnädiger herrschaft der zehente pfenning zu abzug oder nachsteuer.
Heydn. maister
25v, 4
(
Augsb.
1490
):
hat auch verordnet die iunckfrauen zuͦ verheÿreten on heÿrat guͦt / darmit die weÿber nit von geltes wegen würden erwoͤlt.
Henisch (
Augsb.
1616
):
Heuratgut / brautschatz / ehegelt / mit gifft / morgengab ehestewer.
Leidinger, A. v. Regensb. (
oobd.
,
um 1430
):
von des häwratgutes wegen und seyner ledigung worden ettliche geslos in Bayren nach dem walde dem künigreich zu Beheym zugesaczt.
UB ob der Enns (
moobd.
,
1379
):
Auch mag vnser yetweder in der egenanten zeit, seine kind vmb ir Heyratguͦt, wol weisen, in phandes weis.
Rintelen, B. Walther
74, 5
(
moobd.
,
1552
/
8
):
Wo sich des verstorbnen Manß Haußfrau zue irem Mann ohne Heyrathguet verehelicht hette.
Köbler, Ref. Wormbs
311, 3
;
Dienes, E. Gros. Witwenb.
79, 19
;
Hübner, Buch Daniel ;
Wintterlin, a. a. O. ;
Gehring, Würt. Ländl. Rechtsqu.
3, 23, 15
;
Bastian, Runtingerb.
2, 20, 13
;
2, 126, 2
;
UB ob der Enns ;
10, 467, 24
;
Vogel, Urk. Heiliggeistsp.
1, 329, 35
;
Hör, Urk. St. Veit
206, 9
;
Rintelen, a. a. O.
105, 10
;