heimwerfen,
V., unr. abl.
›die Leistung eines Eides (als Beklagter) verweigern und zugleich von der Gegenpartei (vom Kläger) die Leistung eines Eides fordern‹.
Bedeutungsverwandte:
vgl.  3.
Wortbildungen:
heimwerfung
.

Belegblock:

Köbler, Ref. Nürnberg
101, 23
(
Nürnb.
1484
):
võ entliche͂ aiden die nach beschliesz der weysu͂g furzunemen Vnd võ heymwerffung derselbē.
Ebd.
118, 12
:
so mag der verantwurter dem Clager die betewrung seins zuͦspruchs anpietten vnd heymwerffen.