heimweisen,
V., unr. abl.
Belegblock:
also das vorhin alle uszstendige gulten mit ufgangendem costen und schaden bezalt und das underpfandt nit heymgewiesen sy.
2.
›jn. dem zuständigen Gericht zuweisen‹.3.
›die Leistung eines Eides verweigern und zugleich von der Gegenpartei die Leistung eines Eides fordern‹.Bedeutungsverwandte:
vgl. .