heimsterben,
V., unr. abl.
›jm. durch den Tod des Besitzers als Erbe zufallen, an jn. zurückfallen‹;
Belegblock:
die weessen, so dem kasten der stait seind heimgestorben, magk der spital gebrauchen [...] zur haushaltunge des vihes.
Ordnung und gebrauch des junckhern, wann die güetter haimsterben oder sonsten verendert werden.