heimsagen,
V.
1.
›jm. etw. aufkündigen‹; speziell: ›einen mit einem Grundbesitzer oder Lehensherrn geschlossenen Pacht- oder Lehensvertrag aufkündigen‹.
Bedeutungsverwandte:
vgl.  1,  1,  2, (V.) 21.

Belegblock:

Rintelen, B. Walther
24, 2
(
moobd.
,
1552
/
8
):
Wann ein Holdt oder Zinßman dem Grundherren das Guett, es sei behaust oder unbehausst, ledig heimbsagen wolt, so mag er dasselbig thuen, und der Grundtherr mag in nit nöthen, auf dem Guet wider seinen Willen zu bleiben.
Ebd.
18, 6
;
2.
›jm. etw. mitteilen, berichten; jm. eine Nachricht überbringen‹;
zu (Adv.) 1.
Spätes Frnhd.
Bedeutungsverwandte:
vgl.  5,  19, ,  3.

Belegblock:

Siegel u. a., Salzb. Taid. (
smoobd.
,
1637
, Hs.
17. Jh.
):
der ander aber solle [...] fleissig merken was ausgetragen und zu halten gebotten würdet, damit er dasselbe seinem nachbarn haimbzusagen wisse.
Ebd. (
1671
):
ob ainer oder mehr bei solchem ehehaft nit alhie wären, darzue kainen genugsamben scheinpotten alda hetten, der ihnen die landpot kunte oder mechte haimbsagen.
Winter, Nöst. Weist. ;
Siegel u. a., a. a. O. .