heimsagen,
V.
1.
›jm. etw. aufkündigen‹; speziell: ›einen mit einem Grundbesitzer oder Lehensherrn geschlossenen Pacht- oder Lehensvertrag aufkündigen‹.Belegblock:
Wann ein Holdt oder Zinßman dem Grundherren das Guett, es sei behaust oder unbehausst, ledig heimbsagen wolt, so mag er dasselbig thuen, und der Grundtherr mag in nit nöthen, auf dem Guet wider seinen Willen zu bleiben.
Spätes Frnhd.
Belegblock:
der ander aber solle [...] fleissig merken was ausgetragen und zu halten gebotten würdet, damit er dasselbe seinem nachbarn haimbzusagen wisse.
Winter, Nöst. Weist. ;