heimbürge,
der
;
-n/-n
;
seltener
heimbürger,
der
;
–/-Ø
, auch
-e
;
zu
mhd.
heimbürge
›Gemeindevorsteher‹
().
Inhaber eines Gemeindeamtes mit (vielleicht örtlich) ganz unterschiedlichen (Verwaltungs-)Aufgaben: ›Dorfvorsteher, Bürgermeister, Dorfrichter‹; daneben auch: ›Verwalter des Gemeindevermögens; Stellvertreter oder Gehilfe des Ortsvorstehers; Gerichtsgehilfe‹; die genaue Funktion läßt sich aus den Belegen nicht immer eindeutig rekonstruieren.
Bedeutungsverwandte:
, , , .

Belegblock:

Wopfner, Urk. Agrargesch.
257, 14
(
mosfrk.
,
1328
):
offe er dar nit enqweme, so mach der heimburge und gemeinde setzen und schaffen iren und dez gotshuße nuz.
Lamprecht, Dt. Wirtschaftsl. (
mosfrk.
,
1347
):
Schulteize heimburge scheffen und gemeinde zuͦ Covern unser lieben getruwen.
Koeniger, Sendgerichte (
mosfrk.
,
1600
):
Weisen auch ferner die siendscheffen, das der her probst diesen tag den siendscheffen und schmitten und dem heimburgen schuldig ist den kosten zu geben.
Dinklage, Frk. Bauernweist.
65, 23
(
nobd.
,
1452
):
darnach sprachen sie, das die gemein zu Kennicken hat zu setzen heimburgen, kirchner, thorwarten, schutzen, hirthen oder ander knecht, die einer gemein zutreffen, welche sie dunckt, die der gemein und dem dorf allernutzt sein, on geverde.
Wintterlin, Würt. Ländl. Rechtsqu. (
schwäb.
,
1508
):
die inwoner der wiler sollent on wissen und beschaid der burgermeister zu Stuttgarten nit macht haben, zu erwelen die hainbürgen.
Gehring, Würt. Ländl. Rechtsqu.
3, 396, 25
(
schwäb.
,
1578
):
waß in jedem flecken oder uff denen gemeinden zue machen nottürftig ist an wun, wayd, stegen, weg, [...], das mögen die amman und schultheißen sambt denen haimbürgen und dorfvierer ansehen und machen.
Lamprecht, a. a. O. ;
Dinklage, a. a. O.
36, 1
;
Wintterlin, a. a. O. ; ;
Schwarz, Awürt. Lagerb.
1, 40, 41
;
Cirullies, Rechtsterm. Anh.
1981, 211
.
Vgl. ferner s. v.  1.