heiligenpfleger,
der
;
–/-Ø
.
›Verwalter des Kirchenvermögens‹;
zu  9.
Bedeutungsverwandte:
vgl. .
Syntagmen:
der h.
(Subj.)
jn. bestellen, rechnung tun, bei seiner tax verbleiben
;
etw. vom h. zu lehen haben
.

Belegblock:

Brinkmann, Bad. Weist. (
rhfrk.
,
1606
):
wie er [der mößner] und andere vor der zeit durch pfarer und heiligpfleger zu Aspach bestelt und angenomen worden.
Wintterlin, Würt. Ländl. Rechtsqu. (
schwäb.
,
1502
):
die hayligenpfleger [...] sollen alle jahr ihr rechnung thuen.
Ebd. (
1590
):
der vorgenant hof gibt allen zehenden dem Hailigen zu Sondtheim und wann die hailigenpfleger den zehenden einem andern zu kaufen geben, dann dem widumbmaier.
Gehring, Würt. Ländl. Rechtsqu.
3, 55, 30
(
schwäb.
,
1639
):
Die amptleüt, gemainds- und hayligen- und andere dergleichen pfleger aber sollen bey ihrer vorhin bestimbten tax verbleiben.
Steinberger u. a., Urk. Hochst. Eichst.
528, 38
;
Koeniger, Sendgerichte ;
Leisi, Thurg. UB
7, 85, 23
;
7, 925, 6
;
Vock, Urk. Hochst. Augsb.
370, 9
;
Gehring, a. a. O.
3, 411, 12
;