hebamme,
seltener
hefamme,
die
;
-n/-n
.
›Hebamme, Geburtshelferin‹;
zu (V.) 11.
Zu den Bezeichnungen der Hebamme in den rezenten deutschen Mundarten vgl.
Dwa
5, 9-12
;
M. Virkkunen, Die Bezeichnungen der Hebamme [...].
1957
.
Gehäuft wobd.; vor allem seit dem 16. Jh.
Syntagmen:
eine h. annemen / bestellen / herbergen, jm. eine h. mitbringen
;
die h.
(Subj.)
einen eid schwören / zu der geburt helfen / geld einnemen
;
der h. etw. geben
;
j.
(Subj.)
einer h. bedürfen / begeren / notdürftig sein
;
die gemeinde
(Subj.)
sich mit der h. vergleichen
;
die ungeschikte h
.
Wortbildungen:
hebammeneid
.

Belegblock:

Luther, WA (
1525
):
die mutter und hebamme kan durch yhr leben myr wol helffen zu meyner gepurt, das ich auch dadurch lebe.
Koeniger, Sendgerichte (
rib.
,
M. 16. Jh.
):
Alle hebammen oder weisfrauen der pfahr müssen dem herren pastoren qua praesidi und sendschöffen zu s. Laurentiiberg nachfolgenden aid schwören.
Geier, Stadtr. Überl. (
nalem.
,
16. Jh.
):
so aber ainer nechtlicher weiß ainer hebamen nottürftig wer in der Held, die soll er haben.
Ebd. (
1602
):
solle darzue solche hochzeiterin durch baide hebamman zuo und außer der kirchen gefürt und beglaitet, auch gedachten hebamman das mahl bezalt und geben werden.
Merk, Stadtr. Neuenb. (
nalem.
,
1616
):
Hebamen eid. Eine jede hebam soll einen leiblichen eid zue gott und allein hailigen schweren.
Kurrelmeyer, Dt. Bibel (
Straßb.
1466
):
der kunig egipt sprach zuͦ den hebammen
[
Luther
1545:
Wehmüttern
]
der hebreer.
Rennefahrt, Staat/Kirche Bern (
halem.
,
1628
):
Die hebammen uffem land, vor ihrer annemmung und bestaͤttigung verwarnet, sich allerley aberglaͤubischen sachen und ceremonien, mit krützgen, flißmen, sprechung sonderbarer woͤrteren, versegnen und anders derglychen zuͦ muͤssigen, by mydung unser straff.
Chron. Augsb. (
schwäb.
,
v. 1536
):
da nun die heffam gewartet hat, wann das kind aus muͦtter leib gang.
Wintterlin, Würt. Ländl. Rechtsqu. (
schwäb.
,
1643
):
An obgemeltem dato hat sich ein ganze gemeind mit der hebamen oder kindsmueter Thoma Bonis schneiders ehewürtin dahin verglichen, daß man ihr von einer gemeind wegen jörlich für wartgelt geben soll 2 fl.
Mollay, H. Kottanerin
19, 5
(
moobd.
,
1439
/
40
):
es waren zwo erber Frawn von Ofen [...]. Die [...] heten zwo Ammen mit in bracht, die ain was hefAm, das ander was die am, die das kind neren solt mit den prusten.
Gille u. a., M. Beheim
111, 297
;
Geier, a. a. O. ;
Roder, Stadtr. Villingen ;
Müller, Stadtr. Ravensb.
169, 3
;
Barack, Zim. Chron. ;
Wintterlin, Würt. Ländl. Rechtsqu. ; ;
Straus, Juden Regensb.
845, 97
;
1039, 137
;
Stamm, Schwarzw. Pred.
5, 126
;
Schmitt, Ordo rerum
78, 33
;
Vgl. ferner s. v. .