hauszins,
der
;
, -es/–.
›Miete für die Nutzung eines Hauses oder Hausteils / einer Wohnung; Pacht‹;
vgl.  23.
Rechts- und Wirtschaftstexte.
Bedeutungsverwandte:
vgl. , , .
Syntagmen:
den h. aufbringen / ausrichten / bezalen / empfangen / geben / versteuern
;
der h. jn. angehören, gegen jn. abgenommen werden
;
etw. für den h. aufbieten / pfänden, etw. um den h. verpfänden, etw. für / zu h. geben
;
die bezalung des hauszinses
.
Wortbildungen:
hauszinser
›Mieter‹ (a. 1513),
hauszinspacht
(a. 1550).

Belegblock:

Hertel, Hall. Schöffenb. (
osächs.
, zu
1440
):
Clausz Stapel ist komen vor gehegit ding vnde had uffgebotten smedegeczouwe vnde ander gerethe, daz er vor sinen huszzcinz gepfand hatte.
Köbler, Ref. Nürnberg
294, 22
(
Nürnb.
1484
):
WO yemant ein haws besteet. vnd die zeit der bezalung des hawßszins erscheinet. so ist alle des Jnnwoners habe vnd gut dar Jnn begriffen. gen dem hawßherren vmb soͤllchen versessen hawszinns verpfendet.
Ders., Stattr. Fryburg (
Basel
1520
):
das der bestēder oder hußwoner / solich hab vß dem huß oder geseß / nit verēdern sol / es sye dan̄ zuͦuor der hußzinß / vnd ander abgang bezalt.
Chron. Augsb. (
schwäb.
, zu
1560
):
Er [Anthoni Fugger] hat [...] alhie ainem e. rat überantwurten lassen 1000 daller zuͦ 18 batzen, die soll ain e. rat den armen, so iren hauszins nit zu bezalen vermügen, austailen.
Gehring, Würt. Ländl. Rechtsqu.
3, 789, 2
(
schwäb.
,
1607
):
daß [...] des holzes halber der haußzinß gegen den inwohneren weder höher noch minder abgenommen werde.
Auer, Stadtr. München (
moobd.
,
1347
):
Swer dem andern hauszins geben sol in der stat, so hat der gewalt, den der hauszins angehöret.
Ebd. Anh. (
moobd.
,
1347
):
i. pfunt hauszinses sol man versteuern für v. lib. dn.
Rintelen, B. Walther
47, 22
(
moobd.
,
1552
/
8
):
was ein Bstandtsman in seinem Bstandthaus hat, das alles ist dem Hausherren obbemelter massen umb den Haußzinß auch verpfendt.
Rechn. Kronstadt
318, 6
(
siebenb.
,
1555
):
Am sontag vor dem gespornn Montag Hŭn Ich Enntpfangen aŭff dem Rotthaŭs vor Wnnsrnn wirt In der Hermannstadt denn Haŭsczencz von 2 Jornn fl. 30.
Joachim, Marienb. Tresslerb. ; ;
Ziesemer, Gr. Ämterb.
365, 4
;
Hertel, a. a. O. ;
Köbler, Stattr. Fryburg ;
Dirr, Münchner Stadtr. ;
Herzog, Landsh. UB
387, 38
;
Vgl. ferner s. v.  2.