hauswer,
die
.›im Haushalt befindliche Waffen zur Verteidigung des eigenen oder des herrschaftlichen Hauses‹;
Belegblock:
wan der gloggenstraich im closter angeschlagen wierdt, soll sich jederman mit seiner hauswöhr gefasst machen und dem closter zueeilen bei grosser leibstraff.
Gehring, Würt. Ländl. Rechtsqu.
3, 807, 24
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