hauswer,
die
.
›im Haushalt befindliche Waffen zur Verteidigung des eigenen oder des herrschaftlichen Hauses‹;
zu  6.

Belegblock:

Bischoff u. a., Steir. u. kärnt. Taid. (
m/soobd.
,
17. Jh.
):
wan der gloggenstraich im closter angeschlagen wierdt, soll sich jederman mit seiner hauswöhr gefasst machen und dem closter zueeilen bei grosser leibstraff.
Zingerle, Inventare (
tir.
,
1450
):
was meins herrn genad zugehört von hauswer auf sand Petersperg.
Gehring, Würt. Ländl. Rechtsqu.
3, 807, 24
.