hauptschuld,
die
.
›geschuldete Geldsumme (ohne Zinsen)‹;
zu  16.

Belegblock:

Köbler, Ref. Nürnberg
296, 19
(
Nürnb.
1484
):
WJe einer einich habe vn̄ gut verpfendet. od’ pfandsweis eingibt. das soll vnd mag er auch ledigen [...] also. das der. der soͤllchs pfandsweise eingeben hat. vber die rechten hawptsumm. oder hawptschuld nit beschwert werde.