hauptgeschworene,
der
.
›erster Geschworener (im Unterschied zum Beigeschworenen); vereidigter Schöffe an einem Schwurgericht‹;
zu  16.
Bedeutungsverwandte:
vgl. ,  6,  3, .
Gegensätze:
.

Belegblock:

Aubin, Weist. Hülchrath (
rib.
,
1578
):
Uf dem vorgeltem hof haben die Teutze herrn ein hofgericht und uf demselben seint drei hauptgeschworenen.
So man einen hauptgeschwörnen ansetzt oder beigeschwornen, so gibt er dem orden funf mark Colnisch.