hantierung,
die
;
–/-en
.
1.
›Handel‹; seltener metonymisch: ›Handelsbetrieb‹;
vgl.  1.
Gehäuft Rechts- und Wirtschaftstexte.
Bedeutungsverwandte:
 1, (
das
2, ,  4,  5,  1.
Syntagmen:
h. gebrauchen / (für jn.) treiben, mit jm. h. haben / treiben, eine h. aus etw. machen
;
eine stat
(Subj.)
ler von aller h. werden
.

Belegblock:

Luther, WA (
1531
):
einen treudel marckt und hantierunge aus der Messen machen.
Lohmeyer, K. v. Nostitz (
preuß.
,
1578
):
Es solt auch billich keiner camerpörson zugelassen werden, das sie vor ihre pörson hanttirung treiben, [...], den dardurch kompt offt bose whar vor gutte in die cammer.
Köbler, Ref. Franckenfort
48, 12
(
Mainz
1509
):
Die wyl aber kaufflüt vnd kremer jn stendiger ehe wie obgemeldt jre hantirung tryben.
Wolf, Gesetze Frankf.
227, 16
(
hess.
,
1468
/
85
):
Der juden secher und schuleclepper mit iren wiben und unberaden kindern ist gegonnet hie zu sin und bedorffen dem rade keyn stedikeit geben, also das sie nit uszlihen noch hanterunge triben.
Chron. Nürnb. (
nobd.
,
1488
):
es ward auch diese treffenliche edle stat gantz lere von aller hantirung und kaufmanschaft, die das gelt under das volk solt bringen.
Schnyder, Qu. Zürcher Wirtsch.
988, 12
(
halem.
,
1499
):
burgere und kauffleut, die ir handtirung gein Lyon und an andere ort des konigreichs Franckreich pflegen zu treiben.
Chron. Augsb. (
schwäb.
,
v. 1536
):
Sein handthierung ist mit grosem lob gangen auff die 4 ort der gantzen welt.
Ebd. (
1544
/
45
):
daß nunfüro dehain burger hie zu Augspurg [...] mit dehainem weber [...] dehainerlai hantierung noch geschäffte haben.
Brunner, Rechtsqu. Krems u. Stein
171, 27
(
moobd.
,
1510
):
das nymannds alls unnser burger derselben stete und merckht, so gesworen sein, handtierung unnd gewerb mit kauffen und verkauffen treiben sollen.
Wutke, Schles. Bergb., Cod. Sil. ;
Stolz, Zollwesen
115, 14
;
Rosenqvist, Frz. Einfluß.
1943, 258
;
Bad. Wb.
2, 559
;
2.
›Gewerbe, Handwerk‹; zugleich: ›Ausübung des Gewerbes‹; selten metonymisch: ›Handwerks- oder Gewerbebetrieb‹;
fließender Übergang zu 3; vgl.  1.
Seit dem 16. Jh.; gehäuft Rechts- und Wirtschaftstexte.
Bedeutungsverwandte:
(
das
2,  23, ; vgl.  1, .
Syntagmen:
die h. lernen / nachwandeln / treiben
;
die h.
(Subj.)
öde liegen
;
die gemeine / grosse / schlechte h
.

Belegblock:

Pfefferl, Weigel. Gn. S. 
90, 14
(
um 1571
, Hs.
1615
):
ein ieder Mensch wierdt geboren zu dem seinen, [...], so er aber wider das selbige etwas anders anfahet, so mueß er Verderben in seinen Handtwerkh. was ist die vrsach daß so vill menschen in den handtierung zu boden gehen?
Mieder, Lehmann. Flor. (
Lübeck
1639
):
Die Egypter vnd Spartaner habens also gehalten / daß die Kinder haben muͤssen der Eltern Handwerck vnd Handthierung lernen.
Helbig, Qu. Wirtsch.
5, 160, 25
(
md.
,
1532
):
Ob auch geschehe, dass die glasshutten abgehen und die handtierung öde oder wüste wurde ligen pleiben.
Köbler, Stattr. Fryburg (
Basel
1520
):
diewil zuͦ ziten from̄lüt in schulden fallen / villicht zuͦ abwendūg derselbē sich üssern / oder sunst ir hanthterūg vnd gewerb nachwandlen.
Gehring, Würt. Ländl. Rechtsqu.
3, 115, 4
(
schwäb.
,
1554
, [17. Jh.]):
es soll auch gar keiner oder keine weder kößler, leffler [...] und waß handtierung oder gewerb ainer treib, nit hausen noch herbergen.
Ukena, Luz. Sp.
3573
;
Köbler, a. a. O. ; ;
Bischoff u. a., Steir. u. kärnt. Taid. ;
Vgl. ferner s. v.  7.
3.
›Arbeit, Beschäftigung, Tätigkeit (vor allem zum Gelderwerb)‹;
Bedeutungsverwandte:
 3; vgl. (
das
110,  6,  2, ,  1,  1.
Gegensätze:
vgl.  3.
Syntagmen:
die h. erzälen / treiben, j.
(Subj.)
seine h. geschrieben geben
;
die h.
(Subj.)
ein handel sein
;
der h. nachziehen
;
etw. zu der h. brauchen
;
die bürgerliche / erliche h
.

Belegblock:

Pfefferl, Weigel. Gn. S. 
70, 20
(
um 1571
, Hs.
1615
):
der Mensch [...] redet mit der zungen, gehet auff den fiessen, brauchet auch andere werkhzeug zu seiner Hantierung.
Meijboom, Pilgerf. träum. Mönch
9157
(
rib.
,
1444
):
Yre hantieringe was sere erveerlich.
Köbler, Ref. Wormbs
345, 23
(
Worms
1499
):
Zum fünfften soll mit flyss gefragt werden [...]. was syn hantyrung damit er sich syn tage ernert.
Chron. Nürnb. (
nobd.
,
1449
/
50
):
der Fricz kelerknecht gibt geschriben alle seine hantirung, die er gehabt hat als von der stat wegen.
Sachs (
Nürnb.
1524
):
wer wil die handtierung all erzelen, darin der geytz regiert?
Ebd. (
Nürnb.
1557
):
Mein handthierung das ist nur liegen, | Die leut bescheissen und betriegen.
Behrend, Spangenb. Anbindbr. (
Straßb.
1611
):
So lang jhr hie in diesem Leben | Eure Handthierung treibet eben.
Chron. Augsb. (
schwäb.
,
1536
):
wann ein zunft über sie klagt, so sagten sie, ir handtierung wer ain handel.
Ebd. Anm. 1 (zu
1562
):
allerlei frembde personen, so allhie nit burger sein und weder handtwerckern noch andern eherlichen handtierungen und sachen nachziehen.
Mieder, Lehmann. Flor. ;
Oorschot, Spee. Trvtz-N.
110, 10
;
Gille u. a., M. Beheim
114, 42
;
v. Keller, Ayrer. Dramen ;
Löffler, Columella/Österreicher ;
Brunner, Rechtsqu. Krems u. Stein
215, 39
.
Vgl. ferner s. v.  8.
4.
›Handfertigkeit, Beweglichkeit‹; mit volksetymologischer Anlehnung an
hand
1.

Belegblock:

Cirurgia H. Brunschwig (
Straßb.
[
1497
]):
Als so ein kouffman wūt würt [...] / der sin gantze hantierüg nit mit der gantzen hend tribet. das ist ein lemūg.
Ebd. rb, 6; .
Vgl. ferner s. v. .
5.
wohl: ›Handhabung, Ausübung‹.

Belegblock:

Mieder, Lehmann. Flor. (
Lübeck
1639
):
Wer reiset durch viel Leut vnd Land / der wird an vielen Orten bekand / er forscht der Voͤlcker Recht vnd Weiß. [...]. Fragt nach der Macht vnd Handtierung.
6.
›kriegerische Auseinandersetzung, Scharmützel‹.

Belegblock:

Wyss, Limb. Chron. (
mfrk.
,
2. H. 15. Jh.
):
graf Ruprecht warf mit bleiden von der burg in die kirch und tal zu Nassau, und liefen alle tag und schossen und hatten hantierung mit einander, so daß viel leute zu beiden seiten tot blieben.