handschaft,
die
.
›Beweismittel eines Vergehens, Verbrechens, einer rechtsrelevanten Tat‹;
vgl.  5, (
die
2.
Bedeutungsverwandte:
vgl.  5.
Syntagmen:
die h. schätzen
›taxieren‹,
wohin antwurten; die h.
(Subj.)
wo liegen / sein; nach der h. richten, jn. mit / ane h. begreifen, jn. mit der h. überwinden, in die eisen bringen; die gewisse / ware h
.

Belegblock:

Niewöhner, Teichner
570, 67
(Hs. ˹
önalem.
,
um 1433
˺):
der verraͤter vinger zaiget: | ,secht, da lit duͤ hantschaft‘.
Winter, Nöst. Weist. (
moobd.
,
1471
, Hs.
16. Jh.
):
Kämb unsers gn. h. v. S. hintersäss ainer in ain inzicht, es wäre von todtschlag oder von diebhait, und doch kain gewisse hantschaft da nicht wär, so soll er sich darumb ausreden.
der vogt [...] soll richten nach hantschaft und gutter gewissen und kuntschaft.