handlon,
das
/
der
(letzteres seltener);
-s/
auch
.
1.
›beim Besitzerwechsel (wie er durch Tod, Neuverleihung, Kauf bedingt sein kann) in der Regel vom Besitznehmenden zu zahlende, mehrfach als
beschwerde
empfundene Abgabe‹;
vgl.  7.
Rechts- und Wirtschaftstexte.
Bedeutungsverwandte
(bzw. Orientierungsfeld mit anderen Abgaben):  2, , I, 2b,  1, , (
die
124, , ,  1, ,  4, , , ; vgl.  3.
Syntagmen:
das h. abtun / abstellen / anheischen / nemen / bezalen / geben / gelten, schuldig sein; das h. ab sein, etw. ertragen; des handlones erlassen sein; etw.
(z. B.
einen groschen, ein vierteil wein
) /
jn.
(z. B.
die eheliche wirtin, die kinder
)
zu h. geben, jn. mit h. beschweren, mit h. beladen sein, jm. ane h. auf etw. leihen; h. auf ein gut; das unbezalte / übermässige h.

Belegblock:

Mon. Boica, NF. (
nobd.
,
1. H. 15. Jh.
):
hantlon und houbtrecht ertragen zu gemeynen jaren by 40 guldein.
Dinklage, Frk. Bauernweist.
31, 18
(
nobd.
,
1522
):
Simon Segmuͤllner, itziger besitzer der schenckstat, ist lawt seins kaüf brives hantlons und haubtrechts erlassen.
Köbler, Ref. Nürnberg
34, 11
(
Nürnb.
1484
):
so soͤllen sein Erben [...] sich auch erpietten gepuͤrlic erbpflicht davon zethun [...] vnd daruf sol inen on hantlon gelihen werden.
Baumann, Bauernkr. Rotenb. (
nobd.
,
n. 1525
):
das handlon und das hauptrecht sollen abgetan werden.
Gehring, Würt. Ländl. Rechtsqu.
3, 244, 25
(
schwäb.
,
1495
):
so sol der verkäuͤfer das verkauft stuck oder guͦt dem gotzhaus aufgeben, und damit ainen groß zuͦ wegloͤsin, und der, so das erkauft hat, von dem gotzhaws empfahen und auch ainen groß zuͦ handlon geben.
Hauber, a. a. O. (
schwäb.
,
1517
):
als oft das erbloͤhen also von ainer hand in die andern kompt, so soll allweg das so empfangen hat meiner gnedigen frowen ain guten Reinischen guldin zuͦ weglessen und handtlon geben.
Wendehorst, UB Marienkap. Würzb.
42, 27
;
351, 41
;
Dinklage, a. a. O.
78, 4
;
105, 36
;
Mon. Boica, NF.
2, 1, 3, 29
;
23, 23
;
Baumann, a. a. O. ; ; ;
Köbler, a. a. O.
322, 17
;
Hauber, a. a. O. ;
Gehring, a. a. O.
3, 22, 53
;
228, 28
;
782, 38
;
Wintterlin, Würt. Ländl. Rechtsqu. ; ;
2.
›kleiner Betrag, Gefälligkeit; Gebühr beim Antritt einer Tätigkeit‹.

Belegblock:

Sachs (
Nürnb.
1553
):
Nun ich gantz kecklich bulen wil | Mit dem thumbherrn; [...] | Seiner straff wil ich leicht entrinnen, | Es ist umb ein handlon zu than, | Wils bald abweynen meinem mann.
Gehring, Würt. Ländl. Rechtsqu.
3, 229, 21
(
schwäb.
,
1495
):
mit besonderm bitt, dem hirten den stab oder das ampt an stat ainer abtissin zuͦ Seflingen zuͦ leyhen, davon auch der hirt dem gotzhaus ainen schilling handlon geben soll.
Vgl. ferner s. v.  1.