halter
(vereinzelt mit Uml.:
hälter
),
der
;
–/-Ø
+ Uml.
1.
s.  1.
2.
s.  18.
3.
s.  28.
4.
s.  32.
5.
›Behälter; kleiner Teich; korbartiges Behältnis‹, jeweils zum Aufbewahren, Absperren von Tieren (Fischen, Gänsen);
vgl.  7.
Wortbildungen:
halterfas
.

Belegblock:

Ermisch u. a., Haush. Vorw.
195, 15
(
osächs.
,
1570
/
7
):
Darnach schneidet man sie [Fohren] klein würfelicht und wirft solche stucklein in die helter oder tröge.
Ebd.
205, 3
:
Wie man einen kleinen teich oder helter, [...] vorwahren soll.
Voc. Ex quo R
256
(
nürnb.
,
1. Dr. 15. Jh.
):
Reservatorium [...] ain halder vaß.
Mell u. a., Steir. Taid. (
m/soobd.
,
17. Jh.
):
wenn einer ein gans hat, soll sie ein halter haben im stall, und außer dem stall.
Rechn. Kronstadt
3, 491, 35
(
siebenb.
,
1552
):
hatt er geschnÿden beÿ das Schlos zum Haltter vnnd zuͦ den Doreren 62 Dÿll.
Ermisch u. a., a. a. O.
202, 4
;
238, 10
;
Rechn. Kronstadt
3, 57, 2
;
Vgl. ferner s. v.  1.
6.
›Viehhirte‹; in den Belegen mehrfach in Bezug gesetzt zum biblischen Gleichnis vom guten Hirten, obenso in Verbindung gebracht mit fahrenden, sozial randständigen Gruppen der Bevölkerung;
vgl.  26.
Obd.; gehäuft Rechts- und Wirtschaftstexte.
Bedeutungsverwandte:
; vgl. (
der
).
Syntagmen:
den h. behausen / herbergen / schlagen, heissen / weisen
[+ Hauptsatz im Konj.];
der h. zum wolf werden, zum wein gehen
;
dem h. raten
[+ Hauptsatz],
dem h. vieh zutreiben
;
von dem h. etw
. (z. B.
käse
)
kaufen, mit den haltern spielen, sich mit haltern besamenen
;
der h. der schafe
;
der getreue / gute h
.
Wortbildungen:
haltereintrieb
,
halterhaus
›Hirtenbude‹,
halterin
.

Belegblock:

Wedler, W. Burley. Liber
67r
(
moobd.
,
v. 1452
):
Ains mals rieten die wolf den hallternn, sy solten mit in ainenn fryde haben.
Grossmann, Unrest. Öst. Chron. (
oobd.
,
3. Dr. 15. Jh.
):
Darumb ist geweyhet infel und stab als huet und stab als ainem pilgram und halter und nicht eysenhuet und spyeß.
Winter, Nöst. Weist. (
moobd.
,
1629
/
32
):
das iederman [...] abends auch zu rechter zeit nach dem haltereintrieb haimbfahren und gehen [soll].
Ebd. (
1581
):
und auf gleiches gesteen das halterhauß erbaut werden solle.
Ebd. (
16.
/
17. Jh.
):
so man einem ein pfand nimbt, es sei graßerin oder halterin [...], und das pfand nit besuecht vor dem dritten tag bei dem richter, der hat gefrävelt.
Siegel u. a., Salzb. Taid. (
smoobd.
,
17. Jh.
):
solle ainicher soldath, auslendischer petler, störzer, halter, zigeiner, henker [...] weder bhaust, beherbergt oder anderweitige unterschlaipf geben werden.
Ebd. (Hs.
17. Jh.
):
Wan ainer von holtern käß, schmolz, oder ander ding kauft und man waiß, das si das nit zu verkaufen haben, der ist dem gericht zu peen mark 32 ℔ ₰.
Seemüller, Chron. 95 Herrsch. ;
Grossmann, a. a. O. ;
Mell u. a., Steir. Taid. ;
Bischoff u. a., Steir. u. kärnt. Taid. ; ;
ders., Steir. Landr. .
Vgl. ferner s. v.  1,  3,  3.