hagstolz,
(in 1 Beleg:)
hagstok,
der
(auch
die
?);
-en/-en
oder
-e
;
Bw wohl zu
hag
, Gw volksetymologisch an
-stolz
angeglichen, ursprünglich entsprechend
got.
staldan
›besitzen‹
(
Kluge/S.
2002, 383
),
-stok
Deformation aufgrund von Undurchsichtigkeit.
›elternlose, möglicherweise un- oder vorehelich gezeugte, ältere (über 50 jährige), unverheiratete, mit höchstens geringem Vermögen und Grundbesitz ausgestattete, besonderen Abgabe- und Erbrechtsbestimmungen unterliegende Person männlichen oder weiblichen Geschlechts‹; die einzelnen Bestimmungen gelten jeweils mehr oder weniger; metonymisch auch für das Vermögen / Gut des Hagestolzen.
Bedeutungsverwandte:
 12, , , .
Syntagmen:
den h. nicht an den rat, das ampt / gericht setzen, jn. einen h. nennen, den h. an farendem gut erben
(›beerben‹);
ein h. heissen, der h. abgehen / absterben
(vielfach belegt wegen der Erbrechtsfragen),
der h. zu fal geben, keinen fal geben, der herschaft gehören
;
jn. für einen h. halten
;
der erbe des h
.
Wortbildungen:
hagstolzen
›in den Genuß der Abgabe- und Erbrechtsbestimmen kommen‹,
hagenstolzfal
›Erbfall des Hagestolzen‹ (a. 1292),
hagstölzin
.

Belegblock:

Kollnig, Weist. Schriesh.
283, 28
(
rhfrk.
,
1655
):
Leibeigenschaft angehent, ist diß orts unßer gnädigster allein leibsherr, ist auch von andern herrschaften nimer nit besprochen oder angefochten worden, haubt und herdrecht, hagstelzen, wattmahl gehören solche der herrschaft allein.
Leisi, Thurg. UB
7, 828, 19
(
halem.
,
1296
):
swen sy darzuͦ
[Bezug eines Gutes]
erkiesent, dem sol der meyger uf daz guͦt gebieten und twingen, er sy belehent ald nicht, wond ein hagstok.
Ebd.
1021, 23
(
halem.
,
1375
/
1400
):
Waͤr och, das ain hagstoltz abgieng, es sig knaben oder dochttren, so sol ain herr weder val noch gelaͤß nemen.
Wintterlin, Würt. Ländl. Rechtsqu. (
schwäb.
,
1373
):
welches [kind] dann under den abgaut, das soll der abbt hagstoltzen; nimpt ouch der knab ain wib oder das döchterlin ain man so es zu sinen tagen kompt, so sol er ez aber nit hagstoltzen.
Vgl. ferner s. v. .