häbendig,
häbenig,
Adj.
›vermögend; im Besitz einer Forderung seiend‹;
vgl.  12.
Hess.
Bedeutungsverwandte:
(Adj.) 4, , .

Belegblock:

Wolf, Gesetze Frankf. Anm. 
3
(
hess.
,
1349
/
52
):
die andern sullen zu achten unde zu sehs swynen halden unde darnoch zu vyren, darnoch das sie hebindig sin.
Sievers, Oxf. Benedictinerr. (
hess.
,
14. Jh.
):
damit B solcher bezalu͂g dester sicherer vñ hebendiger sein moͤge.
Franz u. a., Qu. hess. Ref.
2, 108, 40
(
hess.
,
1530
):
das solche silber geschmid [...] von der stadt gefellen und inkummen erzeugt und auch zum teil von den hebenigen burgern erkauft.
Ulner (
Frankf.
1577
):
Reich. Haͤbendig / vermoͤgend / wol begutet.