gültbrief,
der
.
›Schuldverschreibung, Schuldschein‹;
vgl. (
die
4.
Gehäuft Rechts- und Wirtschaftstexte.
Bedeutungsverwandte:
.

Belegblock:

Kollnig, Weist. Schriesh.
139, 42
(
rhfrk.
,
1580
):
[weilen] die creditores dardurch [...] betrogen worden, als solle hinförters weder schultheiß nocht gericht [...] keine gültbrief noch handschriften erkennen und ichtwas verhipothesiern.
Köbler, Ref. Wormbs
260, 23
(
Worms
1499
):
Wann ein schuldner synem schulthern oder glaubiger pfandswyse in stellet gultbriefe oder zins verschreybung.
Schmidt, Frankf. Zunfturk. (
hess.
,
1610
):
sollen die zwantzig gulden [...] in eine buchsen oder laden zuesammen gelegt, und wann man eine summ beyeinander, etwan ein gültbrief damit eingelöst [...] werden.
Merk, Stadtr. Neuenb. (
nalem.
,
1491
):
Furter ist abgeret der koufbriefen und gultbriefen und anderer briefen halb úber ligende guter in der herschaft wisend, die sollen gevertiget werden an den gerichten.
Wyss, Luz. Ostersp.
9795
(
Luzern
1545
):
vmbs gellt wend wir kein gülltbrieff kouffen.
Müller, Stadtr. Ravensb.
158, 16
(
oschwäb.
,
1378
):
es sol och niement guͥltbrief machen, damit ainer sin wib moͤcht enterben gevaͤrlich.
Rennefahrt, Recht Laupen ;
ders., Staat/Kirche Bern ;
Schib, Urk. Laufenb.
387, 17
f.;
Wyss, a. a. O.
10435
;
Bad. Wb.
2, 500
;