gutmachen,
V.
›etw. (z. B. durch Kaution) sicherstellen‹.
Rechtstexte.
Wortbildungen:
gutmachschein
›Bewilligungsschein zu Sicherstellungszwecken‹,
gutmachung
.

Belegblock:

Dirr, Münchner Stadtr. (
moobd.
,
1340
):
chumpt er nicht, dez daz gelt ist, so sol man ez dem chlager antwurten und sol der guͦt machen.
Siegel u. a., Salzb. Taid. (
smoobd.
,
1623
):
Allen landgerichtsleiten ist verpoten [...], das sich keiner zum inventiern gbrauchen oder zu einem gerhaben (oder porger, er hab dann zuvor von seiner obrigkeit den consens und guetmachschein) ein andern grundherrn sözen lassen.
Winter, Nöst. Weist. (
moobd.
,
nach 1657
):
allen obstechenten schaden aber soll der halter abstatten oder die herrschaft für ihme die guetmachung thuen.
Auer, Stadtr. München (
moobd.
,
1347
):
hat er nicht haus und hof in der stat, der sol dem chlager daz guot machen.
Hulsius
L iiijv
;