gutmachen,
V.
›etw. (z. B. durch Kaution) sicherstellen‹.
Rechtstexte.
Wortbildungen:
gutmachschein
gutmachung
Belegblock:
chumpt er nicht, dez daz gelt ist, so sol man ez dem chlager antwurten und sol der guͦt machen.
Allen landgerichtsleiten ist verpoten [...], das sich keiner zum inventiern gbrauchen oder zu einem gerhaben (oder porger, er hab dann zuvor von seiner obrigkeit den consens und guetmachschein) ein andern grundherrn sözen lassen.
allen obstechenten schaden aber soll der halter abstatten oder die herrschaft für ihme die guetmachung thuen.