grundobrigkeit,
die
;
-Ø/–
.
1.
›Herrschaftsrecht, Herrschaftsgewalt über einen bestimmten Herrschaftsbezirk‹;
zu  6.

Belegblock:

Rintelen, B. Walther
22, 1
(
moobd.
,
1552
/
8
):
Wan ein Grundtherr sein Grundtobrigkeit einem andern verkaufft, so ist derselb Kauffer den Zinßleuten ire Erbgüetter volgen und bleiben zu lassen schuldig.
Mell u. a., Steir. Taid. (
m/soobd.
,
n. 1590
):
seitermal si gemainiglich auf dieselben grösser dienst weder der hofzins ist schlagen, so erlangen sich dardurch die merer grundsgerechtigkait, also das si [...] sich grundobrigkait iber alles ruemen.
2.
›Person oder Körperschaft, die die grundherrlichen Rechte über einen bestimmten Grund und Boden innehat‹;
Metonymie zu 1; zu  6.

Belegblock:

Bischoff u. a., Steir. u. kärnt. Taid. (
m/soobd.
,
1638
):
soll er mit vorwissen der gruntobrigkeit pariern.
Mell u. a., Steir. Taid. (
m/soobd.
,
17. Jh.
):
dass nur der Lindecker und Collischann als bestand herrn mer ußergelegt haben dan von der grundobrigkeit vor im brauch gewesen.
Rintelen, a. a. O.
22, 5
ff.;
Mell, Steir. Weinbergr.
112, 33
;
ders. u. a., Steir. Taid. .
Vgl. ferner s. v. ,  8.