grundherschaft,
die
;
-Ø/–
.
– Rechts- und Wirtschaftstexte.
1.
›grundherrliche Obrigkeit, Person oder Körperschaft, die das Obereigentum mit allen zugehörigen Rechten über bestimmte Nutzflächen / Gebiete und die darauf ansässigen Bewohner innehat‹; als Metonymie: ›Gebiet einer Grundherrschaft‹.
Zur Sache insgesamt:
Hrg
2, 1824
ff.;
Lex. d. Mal.
4, 1739
ff.

Belegblock:

Wutke, Schles. Bergb., Cod. Sil. (
schles.
,
1615
):
Wann wir aber in unserer (von) der grundherrschaft erlangten bergbegnadungen fremden trank speise [...] auf mehr gedachte freie bergstadt einzuführen berechtigt sein.
Gehring, Würt. Ländl. Rechtsqu.
3, 185, 31
(
schwäb.
,
1580
):
So wirdt nun ein jeder richter oder daß gericht samenthaft, da inen waß furgebracht, das inen darauf zu urteilen schwer, bey seiner [...] grundsherrschaft alß beeden gottßheußer rat zu suchen und zu pflegen wissen.
Bischoff u. a., Steir. u. kärnt. Taid. (
m/soobd.
,
16. Jh.
):
gebührt der grundherrschaft solche sachen zu vertragen und darin die billigkait zu verschaffen.
Siegel u. a., Salzb. Taid. (
smoobd.
,
1625
):
alsdann mag ain iede parthei solches an sein grundherrschaft langen lassen.
Ebd. (
17. Jh.
):
es soll ain jeder gerichtsman [...] bei dem rechten erscheinen; es wäre dann sach, das er aus verhinderung gotsgewalt, seiner grundherschaft oder außer lands were.
2.
›über den Besitz von Grund und Boden geregeltes Herrschaftsverhältnis zwischen Grundherr und Minderfreien / Grundholden‹.

Belegblock:

Wopfner, Bauernkr. Tirol
17, 21
(
tir.
,
um 1520
):
so werden dan die armen leŭtt bey der grŭndherrschafft mit aŭfzŭg und abzŭg hoch beschwart.