grundherschaft,
die
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.– Rechts- und Wirtschaftstexte.
1.
›grundherrliche Obrigkeit, Person oder Körperschaft, die das Obereigentum mit allen zugehörigen Rechten über bestimmte Nutzflächen / Gebiete und die darauf ansässigen Bewohner innehat‹; als Metonymie: ›Gebiet einer Grundherrschaft‹.Zur Sache insgesamt:
Hrg
ff.; 2, 1824
Lex. d. Mal.
ff.4, 1739
Belegblock:
Wann wir aber in unserer (von) der grundherrschaft erlangten bergbegnadungen fremden trank speise [...] auf mehr gedachte freie bergstadt einzuführen berechtigt sein.
So wirdt nun ein jeder richter oder daß gericht samenthaft, da inen waß furgebracht, das inen darauf zu urteilen schwer, bey seiner [...] grundsherrschaft alß beeden gottßheußer rat zu suchen und zu pflegen wissen.
gebührt der grundherrschaft solche sachen zu vertragen und darin die billigkait zu verschaffen.
alsdann mag ain iede parthei solches an sein grundherrschaft langen lassen.
2.
›über den Besitz von Grund und Boden geregeltes Herrschaftsverhältnis zwischen Grundherr und Minderfreien / Grundholden‹.Belegblock:
so werden dan die armen leŭtt bey der grŭndherrschafft mit aŭfzŭg und abzŭg hoch beschwart.