grundherre,
der
;
-n
, auch
-ns/-n
.
1.
›Landbesitzer, Grundbesitzer; Lehnsherr, Obereigentümer und dadurch mit vielfältigen Befugnissen und Funktionen (z. B. der Gerichtsherrschaft) ausgestatteter Oberherr verleihbarer Grundflächen und Gebiete (einschließlich der darauf befindlichen Immobilien und der damit verbundenen Rechte)‹;
für die Belehnung, aber auch für das damit eingegangene Schutz- und Schirmverhältnis hatten die Pächter dem Grundherren Dienste und Abgaben zu entrichten; zu  6.
Zur Sache:
Sprandel, Verfasssung [...].
1988, 43
f.
Vorw. Rechts- und Wirtschaftstexte.
Bedeutungsverwandte:
,  1, ; vgl. ,  2.
Syntagmen:
der g. etw. aufnemen / besitzen / erfordern / verkaufen, jn. anvogten / beschützen / strafen, über jn. gebieten, jm. etw. auflegen / abnemen, der g. e. S.
(z. B.
des hauses
)
sein, schuldig sein, zu [...]; dem g. etw. ackern / anbieten / anfeilen / bauen / geben
(z. B.
zins
)
/ loben / sagen / säen / verkünden, etw
. (z. B.
sein recht
)
vorbehalten, dem g. etw. gefällig sein; jm. als dem g. schweren, jn. für einen g. bekennen, etw.
(z. B.
ein gut
)
von dem g. innehaben; g. des hofes, der häuser; anwalt / diener / gefallen / hilfe / macht / wille / wissen des g
.
Wortbildungen:
grundherlichkeit
.

Belegblock:

Loesch, Kölner Zunfturk. (
rib.
,
1461
):
sculden die geschickde herren vurs. sagen den gruntherren der huisere, dae dit smelzen geschege, dat sij den smelzeren miedonge upsagen.
Hilliger, Urb. St. Pantaleon (
rib.
,
1504
):
ind bekaint den eirwirdigen heren abt [...] vur einen gruinthern des hoifs.
wan iemant were, der [...] aufrichtigen zins nicht liebert, den weist der lehnman [...] dem hochwurdigen herrn zu St. Pantaleon und seine miterben als eigene gruntherrn ihre lehngueter.
Lamprecht, Dt. Wirtschaftsl. (
mosfrk.
,
1537
):
so einer inwendig erw. herrn abts grontherrlichkeit [...] ein grontmarkh ader entscheitzichen frevelich [...] abhauwen wurde.
Kollnig, Weist. Schriesh.
189, 42
(
rhfrk.
,
1610
):
[Underlaudenbach] Alhie ist der bischof von Wormbs grundherr und hat alle gebott und verbott, frondinst und schatzung.
Köbler, Ref. Wormbs
241, 16
(
Worms
1499
):
Erbverlyhung vnd bestentnus mag der gru͂ther von syner notdurfft wegen nit wider an sich erfordern. Aber in zytlicher oder schlechter bestentnus mag der grunther das verluhen güt wider erforderen.
Löscher, Erzgeb. Bergr.
117, 12
(
omd.
,
um 1559
):
do einer ein eysenbergk oder zihnseysen in lehen empfangen undt dem grundtherrn seine jehrliche zinße davon gegeben hat, so [...].
v. d. Broek, Suevus. Spieg.
290r, 45
(
Leipzig
1588
):
verhoffe ich dennoch durch des allerhoͤchsten Berg vnd Grundherrn gnedige Huͤlffe vnd Beystand / nicht aller dinge vergebens zu arbeiten.
Gehring, Würt. Ländl. Rechtsqu.
3, 103, 48
(
schwäb.
,
1541
):
sol der gruntherr, des das wasser ist, einen jeden seins gefallens straffen.
Baumann, Bauernkr. Oberschw. (
schwäb.
,
v. 1542
):
die bayd stett schwuren herzog Albrechten alß irem erb- und gruntherren.
Grossmann, Unrest. Öst. Chron. (
oobd.
,
3. Dr. 15. Jh.
):
solhen anschlag solt eyn yeder grundherr, er war geistlich oder weltlich, edel oder unedel, burger, zechlewdt oder pawr, von seinen lewdten und undersassen abnemen und der lanndtschafft antwuerten.
Rintelen, B. Walther
4, 20
(
moobd.
,
1552
/
8
):
Ein behaust Guet wirdt verstanden das Hauß oder Hof, so der Hold oder Zinßman von dem Grundtherren innhat ist.
Ebd.
11, 10
:
ist der Grundtherr nit schuldig, dem Holden oder Innhaber des Grundts umb die Dienst nachzuschicken.
Ebd.
16, 9
:
Ob in Anforderung der ausstendigen Grundtdienst der Grundtherr oder aber der Zinßman weysen soll.
Ebd.
24, 23
:
wan ein Zinßman seinen Grundt zu verkauffen willens ist, das / er dem Grundtherren denselben zuvor anzufaillen schuldig sey.
Ebd.
30, 12
:
Wann ein geistlicher oder weltlicher Grundtherr selbst nit so mechtig gewesst, das er seine Grundtholden vor den Feinden und Absagern beschitzen mügen, so hat derselb Grundtherr seine Grundholden an andere mechtige Herren und Landleuth angevogt.
Ebd.
31, 13
:
Es stehet in des Grundherren Macht nit, dem Vogtherren ein Erbvogtey aufzukünden.
Winter, Nöst. Weist. (
moobd.
,
1527
):
so weit hat ain herr von Puten um all sachn uber die holden zue gepieten und der gruntherr nit. der gruntherr soll allain seins diensts gewarten und nit mer.
Ebd. (
1641
):
dem gruntherrn [...] müessen dise underthanen die hofgrünt [...] aggern pauen sähen.
Mell, Steir. Weinbergr.
116, 21
(
smoobd.
,
1543
):
welcher aber on wissen seines grundherrn oder oberkait noch ander redlich ursach aus dem land zeucht.
Siegel u. a., Salzb. Taid. (
smoobd.
,
17. Jh.
):
das er als grundherr [...] müg besitzen die stift oder urbarrecht zu austragung die gerechtigkait des gotzhaus.
Aubin, Weist. Hülchrath ;
Lamprecht, a. a. O. ;
Köbler, a. a. O.
243, 2
;
Anderson u. a., Flugschrr.
23, 5, 4
;
Gehring, a. a. O.
3, 141, 33
;
436, 12
;
Uhlirz, Qu. Wien ;
Rintelen, a. a. O.
16, 12
f.;
Mell, a. a. O.
129, 43
;
Wopfner, Bauernkr. Tirol
18, 27
;
21, 14
;
42, 41
;
30, 24
;
73, 8
;
2.
›Besitzer des Grund und Bodens, auf dem ein Bergwerk errichtet wird‹; er erhält dafür bestimmte Gerechtsame, z. B. einen bestimmten Anteil der Erträge und ein Vorkaufsrecht; bergrechtliche Spezialisierung zu 1.

Belegblock:

Wutke, Schles. Bergb., Cod. Sil. (
schles.
,
1528
):
[Wo wir] solcher metall, es were silber gold oder anders, in unser kammer zu vorkaufen begerten, sollen sie dasselbige uns als einem grundherrn zustellen in solchem kaufe und wirden, wie die zeit im lande leuftig.
Ebd. (
1529
):
[wo wir] solcher metall [...] zu vorkeufen begerten, sollen sie uns als einen landesfursten und grundhern dasselb in dem kaufe [...] zuvolgen lassen.
Ebd. (
1612
):
der eisenstein gehöre nicht unter die bergwerksregalia, sondern sei dem grundherrn zustendig.
3.
›Heiliger als der in einem übertragenen Sinne eigentliche Inhaber und somit Schutzpatron und Schirmherr eines Gebietes‹.

Belegblock:

Koeniger, Sendgerichte (
1551
):
Darnach wyst man und sagt waer sin, das unsere lieve frauwe und der ritter sanct Georgius gruntherren sint und van wegen und an stat irer den durchluchtigen hochgebornen fursten den herzogen zu Guylge etc. ein schyrmherren des kyrspels.