gottesfriede,
der
.
– Schwach belegt.
›Zustand der Rechtssicherheit und des Fehdeverbotes für bestimmte Personengruppen, an bestimmten Orten und zu bestimmten, zumeist religösen Feiertagen (seit dem 12. Jh. vom Reichs-Landfrieden abgelöst)‹.
Zur Sache:
LThK
4, 1106
;
Rgg
2, 1790
;
Lex. d. Mal.
4, 1587
.
Bedeutungsverwandte:
vgl.  1.
Syntagmen:
(einen) g. gebieten / schweren, an jm. brechen
.

Belegblock:

Leman, Kulm. Recht (
Thorn
1584
):
das her komen sy bynnen wychbilde der muren strasse vnd hat den gotis vrede an ym gebrochen. vnd hat yn gewundet.