gnadengeld,
das
;
-es/–
.
1.
›aus dem Verkauf von Ablässen gewonnenes Geld‹;
zu  7.

Belegblock:

Chron. Augsb. (
schwäb.
,
1523
/
7
):
wa beleibt jetz der bapst mit dem gnadengelt, das er und ander bäpst gesamlet haben in teutschen landen [...], das gefallen ist in die gnaden, und sie uns ablasbrieff darumb geben haben.
2.
›finanzielle Beihilfe aus Rücklagen des Zehnten für in Not geratene Zechen (im Bergbau)‹;
vgl.  11.

Belegblock:

Löscher, Erzgeb. Bergr.
174, 17
(
omd.
,
1554
/
1633
):
Gnadengeldt. Da hülfe in der noth von dem gnadengeldt gesucht, muß der bergkmeister sambt den geschwornen dieselben gebeue notturftigk befahren und bericht thuen. Darauf und nach notturftiger unterredung folget hülfe, so fern sich das gnadengelt erstrecket.
Ebd.
202, 12
:
Steuer des gnadengeldes werden mit rathe des zehentners, bergkmeisters und geschwornen dem bergkwergk zue besten nucz angewendet und sonderlich auf die stollen [...], do am meisten bergkwergk zu erregen und zu erweitern ist.
Ebd.
177, 4
;
3.
›nicht festgeschriebene, sondern auf freiwilliger Basis gezahlte Pension, Unterstützung für die Hinterbliebenen städtischer Beamter in München‹;
vgl.  11.

Belegblock:

Dirr, Münchner Stadtr. (
moobd.
,
1403
):
aber alle geltschuld der stat mag der rat und die chamrer wol auzrichten, die dann die stat schuldig ist, [...] dartzuͤ alles leibgeding, genadengelt, ewigew gult.
4.
›Geldgeschenk, finanzielle Zuwendung, um die Gunst e. P. zu erlangen; Bestechungsgeld‹;
vgl.  910.

Belegblock:

Peil, Rollenhagen. Froschm.
156, 3500
(
Magdeb.
1608
):
Darauff mus der Koͤnig selbst dencken / | Vmb wolverdienst gnadengeld schencken. | Die Jungkherrn muͤssn verehrung geben / | Wollen sie fuͤr mich sicher leben.
Schweiz. Id. (a. 
1481
).