gläubiger,
der
;
-s/-Ø
;
vereinzelt
gläubige,
der
, II.
›Person, die einer anderen gegen eine bestimmte Absicherung (rechtsgültige Verschreibung, Pfand o. ä.) eine Geldsumme, ein Gut ausleiht, zur Bewirtschaftung zur Verfügung stellt‹; im einzelnen: ›Gläubiger; Geldverleiher; Pfandleiher‹.
Gehäuft Rechts- und Wirtschaftstexte.
Gegensätze:
 2, , .
Syntagmen:
den g. anfüren / ansetzen / betriegen / bezalen
(mehrmals)
/ entrichten / vergnügen / zufrieden stellen
;
der g. einfallen / schweigen / vorgehen, jn. beklagen, etw. anfallen
(z. B.
ein gut
)
/ fürsetzen / leihen
(z. B.
geld
),
sich eines gutes annemen / unterziehen, auf jn. dringen, um die schuld eine handgeschrift haben
;
dem g. ausrichtung, eine anforderung tun, etw. schuldig sein, etw. versetzen
›entziehen‹ (z. B.
hab und gut
)
/ vermachen
(z. B.
einen schuldbrief
)
/ bezalen / geloben / frönen
(z. B.
ein unterpfand
)
/
˹
aufrichten / einlegen
(z. B.
briefe, verschreibungen
)˺,
dem g. einen tag benennen, etw. zu wissen tun, aus den augen kommen, zu schaden handeln, etw
. (z. B.
früchte
)
als abnutzung bleiben
;
freiheiten gegen dem g. (nicht) geniessen
;
der nachteil des gläubigers
;
der pfandmässige g
.
Wortbildungen:
gläubigerin
(a. 1511).

Belegblock:

Schöpper (
Dortm.
1550
):
Creditor. Leyher schuldherr glaubiger ¶ glauber borger wartter.
Köbler, Ref. Wormbs
138, 11
(
Worms
1499
):
Es mag auch derselb Erbe von den glaubigern oder Schulthern nit hoͤher noch vmb meer fürgenõmen beclagt oder geurteilt werden dan souil vnd wyt sich Erbfall erstreckt.
Ebd.
315, 21
:
Ob sich begebe das ein Mann von schulden wegen vffbrüchig vnd fluchtig würde. oder so arm das er nit zubezalen hett. Also das die Schulthern oder glaubiger [...] syn güter anfielen.
Ders., Ref. Franckenfort
81, 13
(
Mainz
1509
):
So woͤllen wir das alßbald nach gesprochenem vrteil der vberwundener globen sol nichts zu verüssern zuͦ nachteil des gleubigers.
Ders., Ref. Nürnberg
84, 5
(
Nürnb.
1484
):
WElche der oder die weren. die nw fuͤrter von hynnen zuͤgen [...]. vñ Jre glaubiger nit vergnuͤgt hetten.
Ders., Stattr. Fryburg (
Basel
1520
):
WElchem varende pfand als silbergeschir / kleinotter [...] ingesetzt werden / die sol vnd mag ein yeder sin gewaltsam nemen / vñ an sin nagel hencke͂ / dañ thuͦt ers nit / vnd laßts hinder dem schuldner ligen / ob dann ander gloubiger infielen / vñ solche vnderpfand ouch froͤneten / so mag der erst pfandherr sich solcher insatzung halb / [...] / nit behelffen.
Bobertag, Schwänke (
Frankf.
1563
):
soll in Jtalia vor jaren ein [...] mensch gewesen sein, welcher, da im auff anklag seines widerparts am schultrechten, das er bei sonnenschein bezalen solte, ein urtheil gefiele, seinem glaubigen, da er in anlangte, antwortet und sprach: ja, ich wil dich bezalen wie außgesprochen ist, nemblich bei sonnenschein.
Dünnhaupt, Werder. Gottfr. v. Bullj.
8, 18
(
Frankf./M.
1626
):
Doch zogen sie
[Kreuzfahrer]
nicht alle auß andaͤchtigem eyffer mit / dann jhrer theils liessen sich gebrauchen / [...] / theils den Glaͤubigern (weil sie viel schuldig waren) auß den Augen zu kommen.
Kohler u. a., Bamb. Halsger. (
Bamb.
1507
):
welcher mit eins andern guͤter, [...] dem glaubiger zu schaden handelt: Soͤlliche misstat sol einem diebstal gleych gestrafft werden.
Sachs (
Nürnb.
1554
):
So hab wir vor auch ghabt nit vil, | Und die glaubiger, die uns borgen | Müssen vil mehr, denn wir, drumb sorgen.
Maaler (
Zürich
1561
):
Gloͤubiger / Der eim gaͤlt lycht [...]. Creditor. Ein Gloubiger d’vmb sein schuld nüt dan ein handgschrifft hat.
Müller, Lands. St. Gallen
102, 13
(
halem.
,
1562
/
4
):
das sy nit allain ir hab und guͦt verthuͦnd, iren glaubigern versetzen und in anderweg hinrichtend.
Chron. Augsb. /4, Anm. 3 (
schwäb.
, zu
1562
):
die haben in verwart so lang, bis er sich mit seinen gleubigern verglichen [...] hat.
Ebd. (zu
1563
):
Disen monat juni ist alhie ain geschrai ausgebrochen, wie daß herr Hanns Jacob Fugger seinen gleubigern schulden halben aus der stat gen Minichen zu hertzog Albrecht verritten.
Henisch (
Augsb.
1616
):
Glaubiger / Außleiher / Glaubgeber, der einem anderen leyhet vnd trawet. [...] Seine Glaubiger ansetzen / decoquere creditorilus sua. [...]. Seine Glaubiger vorsetzlich anführen vñ betruͤgen. [...]. Der Glaubiger ist mit dem Schuldiger jnne oder zu Hauß.
Brunner, Rechtsqu. Krems u. Stein
216, 41
(
moobd.
,
1538
):
soll der schuldinger pfundt und pfenning werth undter gerichts handen erlegen und die auf vierzechen tag ligen lassen, darauf dann der glaubiger zu zaigen fueg hat.
Winter, Nöst. Weist. (
moobd.
, Hs.
1. H. 16. Jh.
):
Ob ain underthon sovill schuldig wuerde das er mit seinem hab und guet nit zu bezallen hette, so soll im der richter also thain: den glaubigen und geltern durch offne crida ainen bestimbten tag benennen und die geltschulden vernemben.
Köbler, Ref. Wormbs
252, 22
;
259, 21
;
Ders., Ref. Franckenfort
56, 2
;
Ders., Stattr. Fryburg ;
Wendehorst, UB Marienkap. Würzb.
466, 40
;
Geier, Stadtr. Überl. ;
Müller, Alte Landsch. St. Gallen ; ;
Rennefahrt, Statut. Saanen ;
Müller, Nördl. Stadtr. ;
Gehring, Würt. Ländl. Rechtsqu.
3, 559, 34
;
Vgl. ferner s. v.  2, (
die
3,  3,  8,  5.