glaubhaft,
glaubhaftig,
Adj.;
letztere Bildung etwas häufiger belegt.
1.
›gläubig (im Sinne christlicher Lehre)‹;
vgl.
1
 14,
1
 1,  1.
Obd.; Texte der Sinnwelt ,Religion / Didaxe‘.
Bedeutungsverwandte:
vgl.  1, , ,  1, .

Belegblock:

Gille u. a., M. Beheim
69, 28
(
nobd.
,
2. H. 15. Jh.
):
Du [Her] auch ein leben piste | aller gelaubhaftigen sel.
Ebd.
74, 103
:
so die glaubhaftigen | Der anvechtung, die seu da hand, | durch gotes willen wider stand | und also angesigen.
Völker, Antichrist
589
(
wschwäb.
,
15. Jh.
):
Dis drey suͤnde fürend des anticristus botten ze allen kúnigen des ertriches, daz sis ze dem streit bringent wider die glaubhaften.
Jaksche, Gundacker (
oobd.
, Hs.
1. H. 14. Jh.
):
der was Jesmas genant, | der was niht wol geloubhaft.
Niewöhner, Teichner
201, 12
(Hs. ˹
moobd.
,
1360
/
70
˺):
ein pawr ich pin | und han gelaubhaftigen sin. | ich pin dez gelauben vol | waz ein christen gelauben sol.
2.
›glaubwürdig, vertrauenswürdig‹, eine Qualität, die man vor allem erwachsenen männlichen Personen eines gehobenen sozialen Standes sowie mit der Anerkennung der Unparteilichkeit in Rechtsgeschäften zuerkannte; vgl.
1
 8,
1
 2 d.
Bedeutungsverwandte:
,  29, ,  1, , , .
Gegensätze:
 1, .
Syntagmen:
j. g. sein
;
(etw.) g. machen
;
g. ob einander halten
;
von dem glaubhaftigen hören, das [...]
;
der glaubhaft(ig)e man / notar / schein, glaubhaft(ig)e bürger / gezeugen / leute / personen / ratskumpanen
.

Belegblock:

Schöpper (
Dortm.
1550
):
Fidelis. Getrew trewfäst glaubhafft glaubhältig waarhafftig.
Küther, UB Frauensee
268, 31
(
thür.
,
1491
):
Geschen unde verthedinget [...] in biewessen fast und viel glaubhaftiger ludt.
Grosch u. a., Schöffenspr. Pössneck
171, 7
(
thür.
,
1474
):
unde hat Heinrich Schilling solliche wunden met deme geswornen gerichtisknechte [...] unde met glouphafftigen burgern unde ratiskumppan beleget.
Sachs (
Nürnb.
1557
):
Dergleich ein ehvolck und freundschafft | Ob einander halten glaubhafft.
Köbler, Stattr. Fryburg (
Basel
1520
):
ist im ere vnd eyd zuͤ vertruwe͂ / so sol man im den eyde erteilen / vnd allweg ee dem der gloubhafft vñ eins erlichen wesens ist / dañ dem ihenen / der onachtpar wer / dañ liederlichen personen / solle͂t eyde nit lichtlich vffgelegt werden.
Anderson u. a., Flugschrr.
10, 5, 2
(
Zürich
1524
):
dz man gmeinlich spricht Es habends fürnem gloubhafft lut geredt.
Köbler, Ref. Wormbs
33, 21
;
Ders., Stattr. Fryburg ;
Brunner, Rechtsqu. Krems u. Stein
37, 46
;
59, 28
;
3.
›verläßlich, zuverlässig berichtet, ausgesagt‹;
vgl.
1
 9,  5.
Bedeutungsverwandte:
vgl.  2.

Belegblock:

Chron. Magdeb. (
nrddt.
, Hs.
E. 16. Jh.
):
Man sagt glaubhaftig, das [...].
Beyer, UB Erfurt (
thür.
,
1397
):
daz su [den von Frankfort] noch dcheyne glaubhaftige brife haben geseen.
Baumann, Bauernkr. Rotenb. (
nobd.
,
n. 1525
):
nachdem aber obgemelt schlachten [...] gein Rotenburg so glaubhaftig und stattlich gelangten.
Köbler, Ref. Nürnberg
121, 26
(
Nürnb.
1484
):
wo er aber vmb einen tail vnd anzal weste. vnd derselben anzal als glaubhaftig gestuͤnde.
Roloff, Brant. Tsp. Widmung
16
(
Straßb.
1554
):
wie ir [...] fürhanden nempt ein glaubhafftige Histori alter loͤblichen geschichten.
Merk, Stadtr. Neuenb. .