2
glaube,
der
;
-n/–
;
zu
mhd.
loube
›Erlaubnis‹
(; vgl. auch
Kluge/S.
2002, 255
s. v.
erlauben
).
›Erlaubnis, Einwilligung zu etw. (z. B. zur Ausfuhr von Getreide)‹; als Metonymie: ›auf eine Ausfuhrgenehmigung erhobene Gebühr, Zoll‹.
Bedeutungsverwandte:
vgl. ,  2,
2
(
der/die/das
1.
Syntagmen:
glauben heischen, jm. glauben geben, den glauben verkaufen / ablegen / abtun
;
von der last kornes g. kommen
;
etw
. (z. B.
roggen
)
mit glauben ausfüren
;
der g. des erben, wegen des kornes
;
der artikel von dem glauben
.

Belegblock:

Toeppen, Ständetage Preußen
1, 502, 7
(
preuß.
,
1428
):
ab imand glouben wurde gegeben adir ab imand den glouben vorkoufte, das sie eyn sulchs den steten sullen offembaren.
Ebd.
2, 30, 17
(
1437
):
haben die stete vor unsern hern homeister gebracht von des glowben wegen des kornes, den syne gnade uffgesatzt hat zcu nemen, bittende [...], das her [...] welde den glowben abethun.
Leman, Kulm. Recht (
Thorn
1584
):
das man erbe vnd gut ane erben gelob nicht vorgeben mag.
Opel, Spittendorf (
osächs.
,
um 1480
):
So ist seine gnade uffs rathaus gegangen, sindt etzliche pfenner [...] kommen und haben einen graffen von Mansfeltt gloybe lassen heischen und den gebeten, die pfenner weren da, das er meinen gnedigen herrn vor sie bitten wolte, das seine gnade sie hören wolde.
Behrend, Magd. Fragen ;