gläubiger,
der
;-s/-Ø
;gläubige
II, der
.›Person, die einer anderen gegen eine bestimmte Absicherung (rechtsgültige Verschreibung, Pfand o. ä.) eine Geldsumme, ein Gut ausleiht, zur Bewirtschaftung zur Verfügung stellt‹; im einzelnen: ›Gläubiger; Geldverleiher; Pfandleiher‹.
Gehäuft Rechts- und Wirtschaftstexte.
Syntagmen:
den g. anfüren / ansetzen / betriegen / bezalen
(mehrmals) / entrichten / vergnügen / zufrieden stellen
; der g. einfallen / schweigen / vorgehen, jn. beklagen, etw. anfallen
(z. B. ein gut
) / fürsetzen / leihen
(z. B. geld
), sich eines gutes annemen / unterziehen, auf jn. dringen, um die schuld eine handgeschrift haben
; dem g. ausrichtung, eine anforderung tun, etw. schuldig sein, etw. versetzen
›entziehen‹ (z. B. hab und gut
) / vermachen
(z. B. einen schuldbrief
) / bezalen / geloben / frönen
(z. B. ein unterpfand
) /
˹aufrichten / einlegen
(z. B. briefe, verschreibungen
)˺, dem g. einen tag benennen, etw. zu wissen tun, aus den augen kommen, zu schaden handeln, etw
. (z. B. früchte
) als abnutzung bleiben
; freiheiten gegen dem g. (nicht) geniessen
; der nachteil des gläubigers
; der pfandmässige g
.Wortbildungen:
gläubigerin
Belegblock:
Es mag auch derselb Erbe von den glaubigern oder Schulthern nit hoͤher noch vmb meer fürgenõmen beclagt oder geurteilt werden dan souil vnd wyt sich Erbfall erstreckt.
Ebd.
315, 21
: Ob sich begebe das ein Mann von schulden wegen vffbrüchig vnd fluchtig würde. oder so arm das er nit zubezalen hett. Also das die Schulthern oder glaubiger [...] syn güter anfielen.
So woͤllen wir das alßbald nach gesprochenem vrteil der vberwundener globen sol nichts zu verüssern zuͦ nachteil des gleubigers.
WElche der oder die weren. die nw fuͤrter von hynnen zuͤgen [...]. vñ Jre glaubiger nit vergnuͤgt hetten.
WElchem varende pfand als silbergeschir / kleinotter [...] ingesetzt werden / die sol vnd mag ein yeder sin gewaltsam nemen / vñ an sin nagel hencke͂ / dañ thuͦt ers nit / vnd laßts hinder dem schuldner ligen / ob dann ander gloubiger infielen / vñ solche vnderpfand ouch froͤneten / so mag der erst pfandherr sich solcher insatzung halb / [...] / nit behelffen.
soll in Jtalia vor jaren ein [...] mensch gewesen sein, welcher, da im auff anklag seines widerparts am schultrechten, das er bei sonnenschein bezalen solte, ein urtheil gefiele, seinem glaubigen, da er in anlangte, antwortet und sprach: ja, ich wil dich bezalen wie außgesprochen ist, nemblich bei sonnenschein.
Doch zogen sie
[Kreuzfahrer]
nicht alle auß andaͤchtigem eyffer mit / dann jhrer theils liessen sich gebrauchen / [...] / theils den Glaͤubigern (weil sie viel schuldig waren) auß den Augen zu kommen. welcher mit eins andern guͤter, [...] dem glaubiger zu schaden handelt: Soͤlliche misstat sol einem diebstal gleych gestrafft werden.
So hab wir vor auch ghabt nit vil, | Und die glaubiger, die uns borgen | Müssen vil mehr, denn wir, drumb sorgen.
Gloͤubiger / Der eim gaͤlt lycht [...]. Creditor. Ein Gloubiger d’vmb sein schuld nüt dan ein handgschrifft hat.
das sy nit allain ir hab und guͦt verthuͦnd, iren glaubigern versetzen und in anderweg hinrichtend.
die haben in verwart so lang, bis er sich mit seinen gleubigern verglichen [...] hat.
Disen monat juni ist alhie ain geschrai ausgebrochen, wie daß herr Hanns Jacob Fugger seinen gleubigern schulden halben aus der stat gen Minichen zu hertzog Albrecht verritten.
Glaubiger / Außleiher / Glaubgeber, der einem anderen leyhet vnd trawet. [...] Seine Glaubiger ansetzen / decoquere creditorilus sua. [...]. Seine Glaubiger vorsetzlich anführen vñ betruͤgen. [...]. Der Glaubiger ist mit dem Schuldiger jnne oder zu Hauß.
soll der schuldinger pfundt und pfenning werth undter gerichts handen erlegen und die auf vierzechen tag ligen lassen, darauf dann der glaubiger zu zaigen fueg hat.
Ob ain underthon sovill schuldig wuerde das er mit seinem hab und guet nit zu bezallen hette, so soll im der richter also thain: den glaubigen und geltern durch offne crida ainen bestimbten tag benennen und die geltschulden vernemben.
Ders., Ref. Franckenfort
56, 2
; Wendehorst, UB Marienkap. Würzb.
466, 40
; Rennefahrt, Statut. Saanen ;
Gehring, Würt. Ländl. Rechtsqu.
3, 559, 34
;