gezirk,
der
, auch
das
;
-(e)s/–
.
1.
›Gebiet, abgegrenzter Raum, räumliche Rechts-, Wirtschafts-, Verwaltungseinheit‹; vereinzelt mit Öffnung zu ›geographischer Raum‹.
Bedeutungsverwandte:
,  5,
1
 2,
1
 4,  8, II, 4, .
Syntagmen:
den g. erweitern / marken
;
der g. etw. begreifen
›umfassen‹,
sich
[wo]
anheben
,
sich
[wohin]
strecken
;
in einem g. jagen, gesessen sein, den zehent, güter, ban und gericht, stok und galgen in einem g. haben, in einem g. macht haben, zu [...], in einem g. etw. fallen
›an Ertrag anfallen‹,
sich in einem g. der freiheit gebrauchen, jm. etw. nach gezirken zuordnen
;
der g. des gerichtes / marktes / römischen reiches, der stat
;
der beirische / schwäbische / sehische / ungarische / uralte g
.;
der hauptman des gezirkes
.
Wortbildungen:
gezirkseinnemer
›Erheber von Abgaben‹ (a. 1520).

Belegblock:

Schottenloher, Flugschrr.
35, 18
(
Mainz
1523
):
das ein ieder die jhenigen, so in seinem gezirgk gesessen sein, sollichen tag ires zusamen kommens eröffne.
Kollnig, Weist. Schriesh.
185, 21
(
rhfrk.
,
1568
):
was fur steinsetzen und erbschetzen in selbigem gezirk gefallen.
Köbler, Stattr. Fryburg (
Basel
1520
):
Welcher ligende guͤter in vnser Statt gezirck vnd gepietten gelegen / verkoufft.
Turmair (
Nürnb.
1522
):
vil mêr, dan itziger gemeiner bairischer gezirkt begreift.
Moscouia
B 2r, 27
(
Wien
1557
):
hintzt an das Sarmatisch gebuͤrg / Jn dem gantzen getzirgkh / sein nur zwey Land [...] / die der Roͤmischen Khirchen ordnung in der Religion anhengen.
Winter, Nöst. Weist. (
moobd.
,
1581
):
darinnen haben wir allenthalber im ganzen gezirk pan und gericht, stock und galgen.
Schottenloher, a. a. O.
34, 30
;
Müller, Faustb.
919, 25
;
Küther, UB Frauensee
415, 26
;
Merk, Stadtr. Neuenb. ;
UB ob der Enns
10, 76, 7
;
Rintelen, B. Walther
145, 11
;
Winter, a. a. O. ;
Mell u. a., Steir. Taid. ;
Bischoff u. a., Steir. u. kärnt. Taid. ; ;
Vgl. ferner s. v.  7.
2.
›Kotballen‹.
Bedeutungsverwandte:
.

Belegblock:

Schwäb. Wb. (a. 
1620
).