gewissen,
das
;
-s/-Ø
, oobd. auch
die
,
2
gewissene,
die
;
/–;
letzteres gehäuft wobd. und oobd., ersteres mit besonderer Dichte im Nrddt. / Md./ Nobd. belegt. – Die mhd. dominierende Bedeutung, ›Kenntnis, Wissen‹ (s. ), ist frnhd. am deutlichsten in 2 nachweisbar. – Wegen der semantischen Kongruenz aller Bildungen wird hier nur 1 Artikel (unter einem Doppellemma) angesetzt; aus dem gleichen Grund werden die Syntagmen auf
das gewissen
hin normalisiert.
1.
›Gewissen, moralische, teils quälende, teils erbauende Instanz über das Denken und Fühlen des Menschen, sittliches, unmittelbare Unterscheidung von Gut und Böse gewährendes Bewußtsein; untrügliches Urteil, Inhalt der Gewissensaussage‹.
Gewisse Beleghäufung in Texten der Sinnwelten ,Religion / Didaxe‘ sowie ,Unterhaltung‘.
Zur Sache:
Lex. d. Mal.
4, 1424
ff.
Phraseme:
gutes / böses gewissen
;
kein gewissen tragen
o. ä.;
sich ein / kein gewissen (über etw.) machen, kein gewissen nemen
o. ä., auch: ›sich kein Gewissen machen‹ (zu einer anderen Bedeutung s. u. den Belegkommentar zu
Luther. Hl. Schrifft.
Röm. 14, 22
);
dem gewissen einen affen drehen
›das Gewissen narren‹.
Bedeutungsverwandte:
 1,  3,  1, (
das
4, .
Syntagmen:
das g. abtun / aufrichten / beschweren
(oft) /
dringen / durchfaren / entladen / erforschen / erwecken / läutern / ledigen / nagen / rechtfertigen / trösten / unterrichten / verwirren, frei machen, zu rate ziehen, ein (gutes / böses) g. haben
;
das g
. (Subj.)
beissen / nagen / zappeln, jn. drängen / drücken / engen / erschrecken / stechen / treiben, zu sünder machen, mit der sünde fechten, keine ruhe haben, das gemüt peinigen / plagen, niemanden verfüren, das übel überwinden, am glauben hangen, jm. etw. geben
›eingeben‹,
das g. hölle / himmelreich / marter, ein ratgebe, dem menschen ein got sein
;
die obrigkeit js. g. sein
;
des gewissens wenig achten
;
dem g. entgehen / leben, genüge tun, etw. freigestelt sein
;
enge / gedränge an dem g. haben, ane g. leben, sich auf ein (gutes) g. befleissigen, in seinem g. daheim sein, die sünde jn. im g. schrecken, jm.
(auch:
sich
)
einen wurm in das g. setzen, mit dem g. schliessen, das [...], sich über das g. beraten, jn. von seinem g. entledigen
;
das g. der menschen / schwachen
;
das arme / beängstigte / blöde / betrübte / demütige / eigene / freie / fröliche / irrige / reine / ruhige / sündige / verzagte / zerschlagene / schlafende / unbefangene / unschuldige / unverrükte / weitschichtige / langwerige g
.;
der angel / friede / stipfel, die beschwerung / marter / krone / lauterkeit / pestilenz / reinkeit / schwere / tröstung / versuchnis, das band / buch / gedrängnis des gewissens, die verzagung, das beissen / leiden / nagen / reuen des gewissens
.
Wortbildungen
2
gewissenlich
›gewissenhaft‹ (dazu bdv.: ),
gewissenlos
,
gewissensbuch
,
gewissenschlüssel
(s. u.
Luther, WA
8, 161
).

Belegblock:

Luther, WA (
1517
):
Also ist nit großer leyd, wan empfintlich leyden des gewißen.
Ebd. (
1521
):
Die schlussel sollen [...] nitt hertzen oder gewissen tzu schliessen oder auf schliessenm ßonddern den hymel. Es heyssen nit hertzen schlussel oder gewiesen schlussel, sondern hymel schlussel.
wie die Bisschoff und pfaffen Baal die gewissen der schwachen ym glauben teglich erschrecken.
Unßere gewissen werden uns mancherley weyß tzu sunder fur gott machen.
wie gar schwer es ist, langwerige gewissen, und mit menschlichen satzungen gefangen, ab tzulegen.
Ich acht, es sey die grosse marter der gewissen; denn syntemal das Euangelium vordampt ist, darynnen alleyn die gewissen getrostet werden, und menschenlere auffgericht sind, [...], da folget eygentlich nach eyn schwere, enge und betrubt gewissen, das nymmer keyn ruge hatt.
Ebd. (
1524
):
das er sie zum glawben brechte und das gewissen frey macht.
die rechten lerer, die das gewissen frey und herren aus uns machen
(hier das ,gewissen‘ als der Ort der ,Freiheit, Rechtfertigung, des Herr-über-alle-Dinge-Seins‘ im Sinne der Freiheitsschrift, WA 7, 21, 1, angesprochen).
Ders. Hl. Schrifft.
Röm. 14, 22
(
Wittenb.
1545
):
Selig ist der jm selbs kein Gewissen machet
[hier: ›sich selbst nicht zu verurteilen braucht‹]
/ in dem / das er annimpt.
Schöpper (
Dortm.
1550
):
Conscientia. Gewissen conscientz jnnerlicher geist.
Holland, H. J. v. Braunschw. V. e. vngerat. Sohn (
Wolfenb.
1594
):
ich werde geklemmet, Wie plaget vnd ängstet mich nun mein Gewissen.
Mieder, Lehmann. Flor. (
Lübeck
1639
):
Das Gewissen ist im Menschen sein GOtt [...] Es ist des Verstandes getrewer Rahtgeb / die Band deß Gewissens seynd schlechte Faͤden / die den Ochsen nicht halten.
Dem Gewissen kan man kein Affen drehen. [...] Es solt jhme keiner selbst ein Wurm ins Gewissen setzen. [...] Ein boͤß Gewissen ist die Hoͤll. Ein gut Gewissen das Himmelreich.
Ebd. :
Es entgehet einer offt der Straff / aber dem boͤsen Gewissen nicht. [...] Viel bemuͤhen sich / daß sie viel wissen / achten aber wenig deß Gewissens.
Oorschot, Spee/Seifert. Proc.
455, 1
(
Bremen
1647
):
Gewissens⸗Buch: Von PROCESSEN Gegen die Hexen.
Ebd.
486, 18
:
Also nimpt man weiter kein Gewissen / sie [...] zu verbrennen / dann sie ist ein Hex.
Quint, Eckharts Trakt. (
E. 13.
/
A. 14. Jh.
):
abegescheidenheit [...] reiniget die sêle und liutert die gewizzene und enzündet daz herze.
Jungbluth, J. v. Saaz. Ackermann
26, 35
(Hs. ˹
omd.
,
1465
˺):
Juriste, der gewissenlos criste, hilfet da nicht mit rechtes und unrechtes fürsprechung.
Logau. Abdank.
168, 8
(
Liegnitz
1651
):
Nach meiner meinung / ist der beste FRJEDE; Hier der FRJEDE im Gewissen mit GOTT: Dort / im Gewissen bey GOTT.
Gille u. a., M. Beheim
140, 29
(
nobd.
,
2. H. 15. Jh.
):
Wann sy [vertampten] haben czu erste | dy pen von dem peissenden wurm, | irn gewissen, der sy mit sturm | hekt und peisset.
Voc. Teut.-Lat.
m vr
(
Nürnb.
1482
):
Gewissenlicher od’ gotforchtiger. cõscientiosus.
Franck, Klagbr.
223, 5
(˹wohl
Nürnb.
˺
1529
):
Die Beicht ist ihn auch ein vilfessig weit außgespant netz / (dann die
[Kleriker]
herschen damit vber die gewissen der menschen).
Ders., Decl.
332, 29
(
Nürnb.
1531
):
besihe bey diesen gaͤsten ab / wo du in deinem gewissen daheim seyest.
Trunz, Meyfart. Rhet.
1, 55, 25
(
Coburg
1634
):
daß er diesen verstockten Pharao den finstern Verstandt erleuchten [...] / vnd das schlaffende Gewissen kraͤfftiglich erwecken wolle.
Bihlmeyer, Seuse (
alem.
,
14. Jh.
):
Wannen kumet etlicher guͦtschinender menschen groz gedrange und úbrigú engi, dú sú hein an der gewiszeni, und aber etlicher anderre menschen ungeordentú witi?
wanne so man ime [túfel] ie me henget, so die gewissene ie me verwirret wurt.
Bolte, Pauli. Schimpf u. Ernst (
Straßb.
1522
):
wan einem ein luͤstiger Gedancken zuͦfelt, so laufft er schnel hin [...], er solt vor luͦgen, [...] ob es auch zimlich [...] wer. Darumb so folget dick hernach groß Nagen, Beissen und Ruͤwen der Conscientz und der Gewißne.
Goldammer, Paracelsus
2, 91, 20
(
1530
/
5
):
die [obrigkeit] ist unser vernunft und gewißne von oben herab, wo aber wir uns das zueignen im freien willen, so stelen wir gott das seinige.
Kottinger, Ruffs Etter Heini (
ohalem.
,
1538
):
darumb so wil ich meren hütt, | das mich rëcht dunckt, mir gwüssne gitt.
Bächtold, H. Salat (o. O.
1537
):
ein unschuldige gwüßne überwündt das übel, so die zung gewürkt hat.
Maaler (
Zürich
1561
):
Es erschreckt ein yetlichen seine boͤse gedancken vnd eigne Gewüßne. [...]. Mein Gewüßne bringt mer by mir dañ aller waͤlt radt.
Henisch (
Augsb.
1616
):
Boͤse Buben haben weite gewissen / man moͤcht junge Hunde dardurch beutelen. [...]. Boͤse Augen vnd boͤß gewissen koͤnnen das Liecht nit leiden
[im Folgenden weitere Sprichwörter].
Hohmann, H. v. Langenstein. Untersch.
105, 23
(
moobd.
,
1. H. 15. Jh.
):
daz ist aine statew vnd gerechte wesechnuͤss vnd versuͤchenüss seinr gewissen von den sunten.
Klein, Oswald
112, 393
(
oobd.
,
1438
):
offt ains gewissen ist so lom, | si krumpt sich als der weg gen Rom.
Peil, Rollenhagen. Froschm.
514, 229
;
Mieder, a. a. O. ;
Oorschot, a. a. O.
458, 25
;
Quint, a. a. O. ;
Rosenthal. Bedencken
9, 31
;
40, 11
;
Lemmer, Amman/Sachs. Ständeb.
3, 5
;
Jostes, Eckhart
56, 4
;
Gajek, Seidelius. Tych.
10, 12
;
v. Groote, Muskatblut ; ;
Wagner, Erk. Ps.-J. v. Kastl
4, 81
;
14, 66
;
Gille u. a., a. a. O.
80, 173
;
Franck, Decl.
332, 11
;
Reichmann, Dietrich. Schrr.
200, 25
;
Bell, G. Hager
193, 3, 18
;
Bihlmeyer, a. a. O. ;
Ruh, Bonaventura
324, 22
;
Koller, Ref. Siegmunds ; ;
Pfeiffer-Belli, Murner. Kl. Schrr.
109, 26
;
Bolte, a. a. O. ;
V. Anshelm. Berner Chron. ;
Warnock, Pred. Paulis
10, 216
;
Jörg, Salat. Reformationschr.
479, 8
;
Andreae. Ber. Nachtmal
80v, 13
;
Jaksche, Gundacker ;
Niewöhner, Teichner
321, 43
;
Schmitt, Ordo rerum
494, 20
;
Dietz, Wb. Luther .
Vgl. ferner s. v.
1
 4,  5,  1, ,  2.
2.
›Wissen, Bewusstsein e. P. hinsichtlich eines bestimmten (oft rechtlichen) Sachverhaltes und stillschweigend damit verbundene Haltung, Zustimmung bzw. Ablehnung‹; speziell: ›gerichtsverwertbare Kenntnis von Tatbeständen, Sachverhalten entsprechender Tatsächlichkeit (
warheit
)‹; als Metonymie: ›(teils mit Eid verbundene) Wissens-, Wahrheitsaussage‹; in einer Reihe von Belegen nicht sicher von 1 trennbar.
Gehäuft Rechts- und Wirtschaftstexte.
Bedeutungsverwandte:
(
der/die/das
).
Syntagmen:
sein g. sagen, e. S
. (Gen.)
ein / kein g. haben, der verjärung ein g. fordern, das [...], das g. mit sich tragen, das [...]
;
seines gewissens
›nach seinem Wissen‹ [wie]
raten / handeln
;
js. g. glauben
;
einen brief ane js. g. aufbrechen, etw. auf (eigene bewust und) g. setzen, jn. auf (eigene bewust und) g. beschuldigen, bei dem g. sagen, das [...], bei (eid und) g. erkennnen, das [...], mit (gutem) g. recht haben, etw. mit g. überfüren, etw. mit (gutem) g. zu jm
. (z. B.
zu dem richter
)
weisen, etw. mit g. tun, das [...], jm. mit dem g. der richter etw
. (z. B.
ein pfand
)
gewaltig machen, etw. zu seinem g. auf die urbar setzen
;
das g. erbarer leute
;
das genügliche / gerechte / gute g
.;
die anweisung des gewissens
.

Belegblock:

Grosch u. a., Schöffenspr. Pössneck
129, 11
(
thür.
,
1474
):
daz frouwe Felicia von Claußen yrem stiffsone, umbe ettlich farnde gud, [...] uff yre eygene bewust unde gewissen beschuldiget wert, unde so sy denne zcu der bewust in yrer antwert neyn saget, thar danne dy genante Felicia deme neyne, also recht ist, volge thun.
Bindewald, Texte schles. Kanzl.
128, 203
(
schles.
,
1362
):
Wiske Morokothin hot slechtlichin daz gelt, das den Ratman von Legnicz vnd im noch loute seiner briue von h’czoge wenczlou, [...], bescheidin was, vf di vrbar gesaczt czu irr gewissin.
Reichmann, Dietrich. Schrr.
106, 31
(
Nürnb.
1548
):
Wie will es wol eim arme͂ menschen gehn / der durch seine suͤnd / das gewissen mit sich muß tragen / das er an Gottes wort sich nit gebessert.
Bobertag, Schwänke (
Straßb.
1522
):
es muͦß aber mit der warheit geschehen, dieweil einer meint, das sein parthei recht hab mit guͦter gewißne.
Rennefahrt, Zivilr. Bern (
halem.
,
1615
):
Erstlich erforderet die verjaͤrung ein guͦt gewüssen, das namlich der, so also ein guͦt an sich bringt, nit wüsse, das es ein froͤmbd guͦt sye, sonder glaube, das der, so es ihme zuͦstelt oder ubergibt, herr darüber sye.
Chron. Augsb. (
schwäb.
, zu
1555
):
hab ich anderst gemaint oder meines gewissens geraten, gethan oder gehandlet, so straff es Gott.
Chron. baier. Städte. Mühld. (
moobd.
,
2. H. 14. Jh.
):
Der richter sol chainen verslozzen brief, der zu der stat gesent wirt [...] nicht aufprechen an ir gewizzen.
Hör, Urk. St. Veit
84, 21
(
moobd.
,
1362
):
swittan schaden si dez naͤmen, den suͤllen wir in abtuͤn vnbereht, vngesworn, ir ains gewizzen darumb zuͤ gelauben, an ayd vnd ander bewaͤrnuͤzz.
Brunner, Rechtsqu. Krems u. Stein
58, 36
(
moobd.
,
1398
):
und wir daz yndert uberfueren mit gewissen, so sein wir unsrer trewn und warhait verfallen.
Winter, Nöst. Weist. (
moobd.
,
M. 15. Jh.
):
dem sol man di selbigen phant gewaltig machen mit ainer gewissen der vier und auch des richter.
Ebd. (Hs.
A. 16. Jh.
):
ich sag bei meiner gewissen das mier das furwar kunt und wissen ist das [...].
Bischoff u. a., Steir. u. kärnt. Taid. (
m/soobd.
,
16. Jh.
):
das pantaiding ist als vil gesprochen als ,geredt bei dem aid oder bei dem pann‘, nicht anders dann di pur, lauter warhait, gerechtigkait und freihait sagn, [...], nach anweisung gerechter guͦter gewissen.
Ebd. (
15. Jh.
):
daß soll man mit gueter gewissen hinz in [richter] weisen mit zerbrochen fenstern.
Grothausmann, Stadtb. Karpfen
86, 13
(
mslow. inseldt.
,
1617
):
welche auf gewohnliche er Kundigung alhie, in gemein vnd um⸗śonderheit, bey ihrem aidt vnd gewiśśen [...] bekannt haben, dz [...].
Leman, Kulm. Recht ;
Grosch u. a., a. a. O.
307, 22
;
309, 43
;
Kisch, Leipz. Schöffenspr. ;
Bischoff, Steir. Landr. ;
Winter, a. a. O. .
3.
›Einsicht, Urteil, Rechtsempfinden, Selbsteinschätzung; Wesen, Gesinnung, Urteil‹.
Bedeutungsverwandte:
2
 2, , , , .
Syntagmen:
das g. verblenden, (ein) g. haben
;
das g
. (Subj.)
jn. ermanen, das g. sagen, das [...]
;
jm. etw.
(z. B. einen
zol
)
auf sein g. lassen
›seiner Selbsteinschätzung überlassen‹,
bei dem g. ansagen, wie [...], nach dem g. (etw.) geben, etw. nach dem g. wenden, etw
. (z. B.
ein gut
)
vermittelst dem gewissen schätzen / wirdigen
;
das g. des richters
;
das ganze / gute / rechte g
.

Belegblock:

Luther. Hl. Schrifft.
Jos. 14, 7
(
Wittenb.
1545
):
das mich Mose [...] aussandte [...] / das Land zuuerkundschaffen / vnd ich jm widersagt / nach meinem gewissen
[
Luther
1527:
wie ichs ynn meynem hertzen hatte
; ähnlich
Froschauer
1530;
Eck
1537:
das mich gedaucht war zuͦ sein
].
Große, Schwabensp. (Hs. ˹
nd.
/
md.
,
um 1410
˺):
Crigen luͦte mitenander, [...], vnde Comen des vor gerichte, welchem denne des gerichteres geWizzen sait, daz her recht hat, deme sol der richtere recht tuͦn.
Schade, Sat. u. Pasqu. (
1525
):
alle gelerte priester, die ein rechten gewißen oder verstant haben, laufen alle auß den clöstern.
Jungbluth, J. v. Saaz. Ackermann
4, 15
(Hs. ˹
omd.
,
1465
˺):
Guter gewissen, freuntholt, getreu, gewere und zumale gütig was sie gen allen leuten.
Lippert, UB Lübben
2, 152a, 24
(
osächs.
,
1439
):
1542
hat sich ein radt vormittelst iren gewissen, [...], ire gutter gewirdiget und geschaczt.
Bindewald, Texte schles. Kanzl.
5, 6
(
schles.
,
1375
):
beyde mechtig leibis vnd synne, [...] von ganczir gewissin vnd rechtir vornumfft [...].
Mon. Boica, NF.
2, 1, 289, 5
(
nobd.
,
1464
):
swere ist, das eynem ein zoll auf sein gewissen gelaszen wirt.
Chron. Augsb. (
schwäb.
,
1360
):
und das selb [ungelt] sy, [...] aufheben muͤgen und nauch irr furnuftikait und gewizzn an der egenanten stat [...] notturft wenden.
Grossmann, Unrest. Öst. Chron. (
oobd.
,
3. Dr. 15. Jh.
):
das ein yeder inwoner der dreyer lanndt, [...], soldt all wochen wochenlich geben nach seiner gewissen [...]. Wolt nun yemant merr geben, das stuendt zw seiner gewissen.
Bischoff u. a., Steir. u. kärnt. Taid. (
m/soobd.
,
1515
):
wer ausgelassen zehent [...] zu emphahen hat, der sol komen umb sant Jacobs tag die weil das traid auf den äckern stet und sol bei seiner gewissen ansagen wie vil aus solhem steenden traid bei einem gleichen werden mag.
v. d. Lee, M. v. Weida. Spigell
72, 22
;
Bindewald, a. a. O.
163, 27
;
Grossmann, a. a. O. ;
Dietz, Wb. Luther .
4.
›Nachricht, Mitteilung‹.

Belegblock:

Winter, Nöst. Weist. (
moobd.
,
1415
):
so sol man im das [perkchrecht] in ain schönns assaͤch [...] giessen und das voitrecht darin stekchen und es inderthalb des fritz in den weingarten mit einer gewissen setzen.
Bretholz, Liechtenst. Herrsch.
234, 11
(
smähr. inseldt.
,
1414
):
Wollt man aber des nicht tun, so sullen se die phening selber absamenen vnd die gen Lunttenburig mit einer gewissen bringen.
Winter, a. a. O. ;
Bretholz, a. a. O.
246, 24
;
288, 7
.