gewerkschaft,
die
;-Ø/–
.– Vorwiegend ˹omd.; bergbaubezügliche Texte˺.
1.
›Gesamtheit der einen Betrieb tragenden Personen (insbesondere einen Bergbau- oder Hüttenbetrieb), Genossenschaft von gewerken
2‹; Syntagmen:
die g. bergwerke bauen / erheben, (nicht) schächte haben, auf dem stollen ansitzen, das wasser
(der Grube) nicht halten, den lochstein in die grube hineinbringen, einen steiger setzen, das aufrichtgeld darreichen, dem scharfrichter einen schurfzettel geben
; der g
. (Dat.obj.) etw. gemessen sein
; die g. des stollens
; die arme / löbliche g
.; der g. zu gute, zum besten
; das ansuchen der g
.Belegblock:
daß eine gewergkschaft ihren lochstein
[›das Grubenfeld kennzeichnender Grenzstein‹]
in die gruben hineinbringen woldte laßen undt doch nicht eygene schechte hetten. darumb haben wir auf des egnanten herrn abts und seiner gewerckschoft grossfleissig ansuchen und bethe aus furstlicher macht den egedachten suchestolln zu einem erbstollen gemacht.
dieweil dieselbe gewerckschafft von andern ortn sich in ersten angefangen, daselbst under uns bergkwerck zu bauen.
sol er alzeidt ungewegerdt vorgonnen, das die gewergkschafft [...] mogen auf sollichen orten ansitzen.
dass sie [gewerken] vor andern ungehindert in solchen ior fundtgruben lehen und messen zu irer notdurft und der gewerckschaft zu gut noch bergwercks recht und ordnung annehmen [...] mögen.
Wie die arme gewerckschaft durch darlegung unterschiedlicher zubuss nit allein die bergwerke ansehentlich erheben.
so doch zubeweisen / das die Gwerckhschafft ihr aufricht gelt treulich dargeraicht hetten.
2.
›Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft‹; als Metonymie: ›Liste der Gewerkschaftsmitglieder‹; insgesamt Metonymie zu 1.Belegblock:
sie merckten ich ward verdrossen / | Vnd wolt hend vnd fuͤß lassen gehen / | Mit meiner Gewerckschafft abstehen.
so einer eine zcechen uffnympt und dye genge vorschurfft, [...], sal derselbige dye gewergschafft [...] dem hewptman vorzceichent ubergebenn.
Und sollen alßo die schichtmeister dermassen ire rechnung uff vorbestimpten sonnabent beschliessen und eyn itzlicher seinn gewerckschafft vertzeichent sampt seiner rechnung [...] unsern amptleuten vorgemelt vortragen.
ein sonderlich lehen- und bestettbuch, darein allein die lehen oder bestettigung der gruben [...], dergleichen zu der gewerkschaft der berge und ieden gewerken sonderlich mit namen seine teil verschrieben werden.